[Inhalt] Personenstandsrecht: Die Details beim Eintrag des Geburtsorts im Sterberegister haben durchaus praktische Folgen Im Sterberegister ist neben dem Namen des Verstorbenen sein Geburtsort einzutragen. Und diese Angabe hat so eindeutig zu geschehen, dass der Ort jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. Mit dabei bestehenden Besonderheiten, die sich hierzulande durch die jüngere Geschichte ergeben, deren restliche Zeitzeugen nunmehr versterben, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Am 02.11.2008 verstarb ein 1914 in Rosdzin geborener Mann. Zur Zeit seiner Geburt gehörte der Ort in Oberschlesien zum damaligen Deutschen Reich und lag im Landkreis Kattowitz. Und auch heute gibt es den mittlerweile zu Polen gehörende Ort Rosdzin noch. Den Landkreis Kattowitz gibt es jedoch nicht mehr; Kattowitz ist mittlerweile kreisfreie Stadt. Gegen die Tatsache, dass das für das Sterberegister zuständige Standesamt als Geburtsort des Verstorbenen "Rosdzin, Polen" eintrug, wehrte sich dessen Witwe - und das in diesem Fall sogar erfolgreich. Ausgangspunkt der abschließenden Entscheidung des BGH war hier der Grundsatz der sogenannten Registerklarheit. Bei Geburtsorten im Inland genügt es, wenn dazu die amtliche Gemeindebezeichnung verwendet wird. Anders kann es aber sein, wenn der Geburtstort zum Zeitpunkt der Geburt zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs gehörte und nun einem ausländischen Staat zugehörig ist. Wenn dann dem Geburtsort der Staat als Zusatz beigefügt werde, in dem der Ort heute liegt, könnte der Eindruck entstehen, der Verstorbene sei in diesem Staat geboren und habe damit auch dessen Staatsangehörigkeit. Dieser Eindruck ist dann aber falsch, da der Ort bei der Geburt des Verstorbenen noch nicht Teil des Staates war, dem er beim Versterben angehörte. Statt des Staates (Polen) könne, so der BGH weiter, klärend nicht der Verwaltungsbezirk (Landkreis Kattowitz) hinzugefügt werden, weil es diesen unterdessen nicht mehr gibt. Deshalb griff der Senat auf die geographische Bezeichnung zurück, wodurch im Sterberegister als Geburtsort des Verstorbenen nun "Rosdzin, Oberschlesien" steht. Hinweis: Was sich für Laien erst einmal kleinkariert liest, hat durchaus eine praktische Bewandtnis. Denn der Streit ist nicht rein akademisch. Weist eine Geburtsurkunde nur einen Ortsnamen ohne jeden Zusatz aus, wird dieser als inländischer behandelt. Weist die Sterbeurkunde derselben Person als Zusatz den Namen eines anderen Landes aus, können sich im sogenannten Rechtsverkehr durchaus empfindliche Probleme ergeben. Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 - XII ZB 155/17
(aus: Ausgabe 08/2018)
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