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Bereits geleisteter Elternunterhalt: Ein Kostenausgleich für Pflegekosten ist unter Geschwistern nicht im Nachhinein einforderbar

Im Alter können die Pflegekosten für Eltern oft von diesen selbst nicht mehr bestritten werden. Der Staat springt zwar ein, wendet sich dann aber an die Kinder und nimmt sie auf Elternunterhalt in Anspruch. Sind mehrere Kinder vorhanden, müssen sich Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigen, wie die Kostenaufteilung aussieht - so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG).

Ein Sohn hatte wegen der Pflegekosten der Mutter eine Bürgschaft übernommen und wurde aus dieser auch in Anspruch genommen. Er zahlte und verlangte nach dem Tod der Mutter, dass sich sein Bruder an dem bei ihm entstandenen Aufwand beteilige. Das aber lehnte dieser ab. Aus dem überschuldeten Nachlass konnte sich der Sohn auch nicht bedienen, da beide Söhne die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Und nun?

Zuerst führte das OLG aus: Auf Elternunterhalt wird jedes Kind streng isoliert nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen. Es gibt also keine Regelung, wonach ungedeckte Kosten von zwei vorhandenen Kindern im hälftigen Verhältnis zu zahlen sind. Daher wäre hier als Erstes zu klären gewesen, ob und in welchem Maße der Bruder für die Pflegekosten hätte herangezogen werden können. Der Sohn, der die Bürgschaft übernommen hatte, hätte hier die entsprechende Auskunft nicht nur verlangen können, sondern müssen. Denn für die Vergangenheit kann nicht ohne weiteres Unterhalt verlangt werden - es muss stets von vornherein klargestellt werden, dass die Zahlung verlangt wird. Das hatte der bürgende Sohn unterlassen. Daher musste ihm das OLG auch eine Absage darin erteilen, dass sich sein Bruder an den Kosten zu beteiligen habe.

Hinweis: Elternunterhalt ist ein nicht zu unterschätzendes Problemfeld. Den Betrag zu bestimmen, mit dem ein Kind einzustehen hat, ist bereits nicht leicht. Das Verhältnis zwischen den Kindern zu klären, ist besonders kompliziert. Wegen der emotionalen Besonderheiten sollte fachliche Beratung eingeholt werden.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2018 - 10 UF 99/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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