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Unantastbares Schonvermögen: Umwandlung von Eigentum zu Nießbrauchsrecht entzieht dem Elternunterhalt keine Zugriffsmasse

Voranschreitende Lebenserwartungen ohne gleichsam anwachsende Einkünfte lassen dem sogenannten Elternunterhalt eine immer stärkere Bedeutung zukommen. Kinder, die für Eltern aufzukommen haben, sind nur eingeschränkt berechtigt, über ihr Vermögen zu verfügen. Wie weit solcherlei Einschränkungen gehen dürfen, musste kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Eine pflegebedürftige Frau war vollstationär in einem Altersheim untergebracht. Die Kosten übernahm für die Zeit von März 2017 bis zu ihrem Tod im Dezember 2017 der Sozialhilfeträger. Dieser machte seine Aufwendungen im Regresswege beim Sohn der Verstorbenen geltend. Der Sohn teilte unter anderem mit, dass er zwar gemeinsam mit seiner Frau Eigentümer der von ihnen bewohnten Wohnung (91 qm Wohnfläche) gewesen sei. Im Oktober 2014 hätten seine Frau und er das Eigentum aber auf die gemeinsame Tochter übertragen, wobei sie sich das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehalten hätten. Die Wohnung könne deshalb bei der Bemessung eines von ihm zu bezahlenden Elternunterhalts nicht als Vermögensposition berücksichtigt werden. Das Amt sah dies jedoch anders: Wegen der Schenkung sei der Mann teilweise außerstande, seine Pflicht gegenüber der Mutter zu erfüllen. Er habe deshalb einen Anspruch gegenüber seiner Tochter auf Rückübertragung, den er geltend machen müsse, um wieder Eigentümer der Wohnung zu sein und diese zu Unterhaltszwecken einsetzen zu können. Doch hier hatte das Amt die Rechnung ohne den BGH gemacht.

Der BGH erkannte nämlich im Sinne des Mannes. Zwar besteht generell ein Rückforderungsanspruch, wie vom Sozialhilfeträger angesprochen. Dieser Anspruch greift aber genau dann ausnahmsweise nicht, wenn das Eigentum an einer Wohnung oder einem Haus übertragen wird, das selbst bewohnt wird, und ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten wird. Denn selbstbewohntes Eigentum ist unantastbares Schonvermögen beim Elternunterhalt. Wenn dieses deshalb auf einen Dritten übertragen wird und das Nutzungsrecht daran lebenslang unentgeltlich weiterhin besteht, wird dem Elternunterhalt keine Zugriffsmasse entzogen.

Hinweis: Elternunterhalt ist eine mehr und mehr eigene Materie. Sich rechtzeitig Rat einzuholen, ist sinnvoll, um im Fall der Fälle gut vorbereitet zu sein.
 


Quelle: BGH, Beschl. v. 20.02.2019 - XII ZB 364/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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