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Entglittener Einkaufswagen: Kein unerlaubtes Entfernen nach Beschädigung von Autos

Im Supermarkt erwischt man öfters Einkaufswagen, bei denen eines der Räder hakt. Aufgrund des Zustands der Einkaufswagen ist es nicht ganz einfach, diese stets sicher zu handhaben. Wenn Einkäufe in den Kofferraum verladen werden, sollte ein Einkaufswagen beispielsweise stehenbleiben.

Macht sich der Einkaufswagen dabei jedoch selbständig, kann er bei einem anderen Fahrzeug einen nicht unerheblichen Schaden verursachen. Bemerkt der Einkaufende das, fährt dann aber weg, ohne sich als am Unfall Beteiligter erkennen zu geben, wird nicht der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt.

So sieht es das Landgericht Düsseldorf. Es müssten sich für diesen Tatbestand nämlich die in einem Verkehrsunfall typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklichen. Hierbei aber handelt es sich nicht um einen "Unfall im Straßenverkehr".

Hinweis: Auch wenn von vielen anderen Gerichten bestätigt wird, dass in solchen Fällen keine Strafbarkeit wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Betracht kommt, so besteht unter Umständen dennoch eine Verantwortlichkeit für die verursachten Schäden.


Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 - 29 Ns 3/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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