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Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz: Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behindertenparkplätzen parken

In der Schwangerschaft ist eine Frau zwar nicht "behindert", dennoch in manchen Situationen stark beeinträchtigt. Nichtsdestotrotz rechtfertigt eine Schwangerschaft nicht das Parken auf einem Behindertenparkplatz.

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behindertenparkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Als Kennzeichnung dafür, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand und längeres Gehen für sie nicht möglich war, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.

Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was für die Frau mit einem Kostenaufwand von über 170 EUR verbunden war. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe.

Die Richter sahen dies anders. Für das Parken auf einem Behindertenparkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behindertenausweis vonnöten. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin, die sich diskriminiert fühlte, könne man auch nicht behaupten, dass das Abschleppen ihres Autos gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.


Quelle: VGH München, Beschl. v. 22.06.2009 - 10 ZB 09.1052
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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