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Eigenheimzulage: Auch Wohnimmobilien im EU-Ausland sind förderfähig

Haben Sie vor dem 01.01.2006 im EU-Ausland eine Wohnimmobilie erworben oder als Bauherr errichten lassen? Nutzen Sie diese zu eigenen Wohnzwecken oder überlassen sie unentgeltlich an nahe Angehörige? Dann könnte Ihnen noch die Eigenheimzulage zustehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die im Eigenheimzulagegesetz verankerte Regelung, nach der lediglich im Inland gelegene Objekte von der Zulage begünstigt sind, als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Die Norm verstoße gegen das im EG-Vertrag niedergelegte Recht auf Freizügigkeit. Der Anwendungsbereich sei - so die Finanzrichter - auf das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft auszudehnen. Dies gelte für alle in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben.

Hinweis: Die Gewährung der Eigenheimzulage ist von Einkommensgrenzen abhängig, die Sie nicht überschreiten dürfen. Zudem dürfen Sie die Zulage bisher für kein anderes Objekt in Anspruch genommen haben (Objektverbrauch). Sind Sie verheiratet, dürfen Sie jedoch grundsätzlich auch für ein Zweitobjekt Eigenheimzulage beanspruchen. Zudem ist darauf zu achten, dass für den Anspruch auf die Zulage noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Hierzu wird Sie Ihr steuerlicher Berater bei Bedarf gern informieren.


Quelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2009 - 3 K 3441/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2010)

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