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Trunkenheit im Straßenverkehr: Nicht immer führt die fehlende richterliche Anordnung einer Blutentnahme zur Beweisverwertung

Die Entnahme einer Blutprobe muss vom Richter angeordnet werden. Aber auch wenn diese richterliche Anordnung nicht eingeholt wurde, führt die Feststellung der Blutalkoholkonzentration dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Blutprobe vorlagen.

Bei einer zu treffenden rechtlichen Abwägung muss das Rechtsgut der Verkehrssicherheit höher anzusehen sein als der Anspruch auf körperliche Unversehrtheit des betroffenen Fahrers. Die Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei ist in Einzelfällen sogar ausdrücklich erlaubt.

Bewegt sich ein Autofahrer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr und wird er, etwa im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle, von der Polizei ertappt, so kann bei begründetem Verdacht die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden. Dies geschieht letztlich aus dem Grund, um für das später einzuleitende Verfahren gegen den Fahrer verwertbare Beweise zu erhalten und exakt feststellen zu können, wie hoch die Blutalkoholkonzentration tatsächlich war.

Hinweis: Die den Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Messgeräte, welche die Werte über die Atemluft feststellen, sind nicht so genau, wie die Überprüfung einer Blutprobe, und daher vor Gericht im Gegensatz zur Blutprobenauswertung kein Beweis.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.10.2009 - 1 Ss 310/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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