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Nach Nichtbestehen der Fahrprüfung: Kein Anspruch eines Fahrlehrers auf erneute Zahlung eines Grundbetrags für weitere Ausbildung

Eine Fahrschule darf von ihrem in der praktischen Prüfung durchgefallenen Fahrschüler keinen weiteren (Teil-)Grundbetrag für die weitere Fahrausbildung verlangen.

Eine Fahrschule hatte von ihren Schülern nach nichtbestandener praktischer Fahrprüfung weitere Grundbeträge verlangt. Dies wurde ihr von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde untersagt - eine Entscheidung, die das Gericht bestätigt hat. Denn für Preisaushänge in Fahrschulen existiert ein gesetzlicher Rahmen, der aus Gründen der Preistransparenz und des Verbraucherschutzes zwingend eingehalten werden muss.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut des gesetzlichen Preisaushangmusters. Grundbeträge werden demnach nur "für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" sowie "bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" erhoben. Die Nichterwähnung von Grundbeträgen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung lässt nur den Schluss zu, dass die Erhebung von Grundbeträgen in diesem Fall nicht vorgesehen ist. Nicht zuletzt auch deswegen, weil es nicht untypisch ist, dass jemand durchfällt, und dies für die Frage der Grundbetragserhebung von wesentlicher Bedeutung ist.

Werden derartige unzulässige Grundbeiträge darüber hinaus auch noch verschleiert, indem sie über einen sogenannten "Sternchen"-Hinweis im Kleingedruckten untergebracht werden, so verstößt dies ebenfalls gegen die gesetzliche Regelung. Diese beinhaltet den Grundsatz der Preisklarheit.

Hinweis: Wenn ein Fahrschüler eine Prüfung, ob theoretischer oder praktischer Teil, nicht besteht, fallen für einen erneuten Versuch natürlich erneut die Prüfungsgebühren an; diese werden jedoch nicht von der Fahrschule erhoben. Demgegenüber dürfen die Fahrschulgebühren in einem solchen Fall nicht erneut gefordert werden - auch nicht zum Teil. Vom Fahrschüler können höchstens noch weitere Einzelentgelte für eventuell zusätzlich notwendige Fahrstunden verlangt werden, nicht jedoch ein nochmaliger Grundbeitrag.


Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.12.2009 - 9 S 2890/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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