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Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsverbot ist teilweise verfassungswidrig!

Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer verstößt gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) akzeptiert sie insbesondere bei Lehrern nicht, zumal die Schulen bestätigen können, dass es dort keine Arbeitsplätze für sie - beispielsweise zur Unterrichtsvorbereitung - gibt. Begünstigt sind auch Außendienstmitarbeiter, deren beruflicher Schwerpunkt beim Kunden liegt. Wem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, kann nun bis zu 1.250 EUR mehr pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Das heimische Büro ist seit der Gesetzesänderung steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. So kommen nur noch wenige Berufstätige - wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter - in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Nutzten dagegen Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter das Zimmer zu mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit, konnten sie dennoch nichts geltend machen. Dieser Einschnitt betraf auch Lehrer und Dozenten, denen außer dem heimischen Büro kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Da Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 seit April 2009 in Bezug auf das Arbeitszimmer vorläufig ergingen, lässt sich das Urteil des BVerfG hier noch verwenden. Die rückwirkende Gesetzesänderung, die nun ansteht, wird angewandt werden können und zur Erstattung führen.

Keine Auswirkung hat das Urteil aus Karlsruhe bei Berufstätigen (Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer),

  • die bereits 2006 nichts geltend machen konnten. Wem der Chef ein Büro oder eine vergleichbare Ausstattung zur Verfügung stellt, kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann nicht abgesetzt werden, wenn er dort abends oder am Wochenende für die Firma tätig wird.
  • bei denen das heimische Büro den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, denn für sie hat es ja gar keine Beschränkung gegeben. Dies bezieht sich beispielsweise auf freie Journalisten, Buchautoren, Heimarbeiter mit Telefondienst, Übersetzer, Programmierer oder Techniker, die von zu Hause aus Reparaturen vornehmen.

Hinweis: Generell absetzbar sind aber die Kosten für die Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Stuhl, Regale oder PC. Sie lassen sich auch dann als Arbeitsmittel geltend machen, wenn Finanzbeamte das Arbeitszimmer nicht anerkennen.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2010)

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