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Umsatzsteuerpflicht: Wenn der Erbe Unternehmensvermögen veräußert

Die Unternehmereigenschaft beginnt grundsätzlich mit der ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Aktion, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist. Mit dem letzten Tätigwerden endet sie. Somit endet mit dem Tod eines Unternehmers seine Unternehmereigenschaft und sein Erbe kann nur durch eigene Tätigkeit selbst Unternehmer werden. Die Frage, ob und welche umsatzsteuerlichen Folgen aus der unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers beim Erben als Gesamtrechtsnachfolger eintreten, ist hiervon allerdings zu unterscheiden.

Laut Bundesfinanzhof stellt die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstands durch den Gesamtrechtsnachfolger eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung dar. Der Erbe werde durch die Rechtsnachfolge zwar nicht selbst zum Unternehmer, gleichwohl trete er als Rechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein, d.h. er wickelt letztlich noch das Unternehmen für den Erblasser ab.

Hinweis: Erhalten Sie ein Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger, sollten Sie uns vor der Veräußerung von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen um Rat fragen. Neben den umsatzsteuerrechtlichen Folgen ist es von Vorteil, wenn wir Ihnen auch die ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen aufzeigen.


Quelle: BFH, Urt. v. 13.01.2010 - V R 24/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2010)

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