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Bei Hartz-IV-Leistungen: ARGE muss private Krankenversicherung im Basistarif voll übernehmen

Selbständige, aber auch andere kennen die Situation: In wirtschaftlich guten Zeiten hat man sich zum Eintritt in eine private Krankenversicherung entschlossen. Sobald es jedoch nicht mehr so gut läuft, wird erfahrungsgemäß an Beiträgen für Versicherungen gespart. Eine Unfallversicherung lässt sich guten Gewissens kündigen, bei der Krankenversicherung ist das jedoch nicht der Fall. Dort wird gegebenenfalls dann in den Basistarif gewechselt und bei einigen Leistungen, die man vorher gewohnt war, müssen somit Abstriche gemacht werden.

Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (sogenannten Hartz-IV-Leistungen) stellt sich bisweilen die gleiche Problematik. Besteht vor dem Bezug von Hartz IV bereits eine private Krankenversicherung, kann es sein, dass die zuständige ARGE nur die Beiträge für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt. Wenn diese jedoch niedriger sind als die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, müsste der Betroffene die Differenz aus eigener Tasche zahlen.

Dem hat das Landessozialgericht Saarland eine Absage erteilt. Die ARGE ist demgemäß dazu verpflichtet, jedenfalls die Kosten für den von allen privaten Krankenversicherungen angebotenen Basistarif komplett zu übernehmen. Die Grundsicherungsleistungen, wie etwa das Arbeitslosengeld II, müssen zumindest so beschaffen sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf der Empfänger gedeckt ist. Damit ist nicht vereinbar, dass existenzbedrohende Schulden anfallen. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn der Hartz-IV-Empfänger monatlich weniger Geld für die Beiträge zur Krankenversicherung erhalten würde, als er an Beiträgen für diese zahlen müsste.

Hinweis: Die Leistungen im sogenannten Basistarif privater Krankenversicherungen sind gesetzlich vorgeschrieben und entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daran orientiert sich auch die Höchstgrenze des Beitrags für den Basistarif. Dieser darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung am 01.01.des Vorjahres nicht überschreiten.


Quelle: LSG Saarland, Urt. v. 13.04.2010 - L 9 AS 15/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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