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Vorsicht bei Zwangsverwaltung: Kostenfrei genutzte Räume können vom Zwangsverwalter zurückverlangt werden

Mieter sind in einer vergleichsweise komfortablen Situation, denn es gibt zum Beispiel den Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Das heißt, dass sie grundsätzlich auch dann in ihrer Wohnung bleiben können, wenn der Eigentümer sein Haus verkauft. Etwas anders stellt sich die Situation für diejenigen dar, die eine Wohnung oder ein Haus kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommen haben. Für diese kostenfreie Nutzung kann es verschiedene Gründe geben, und augenscheinlich ist diese Situation vorteilhaft. Das Blatt wendet sich jedoch, wenn der Eigentümer sich das betreffende Haus finanziell nicht mehr leisten kann, so dass es unter Zwangsverwaltung gestellt werden muss.

Ab Anordnung einer solchen Zwangsverwaltung steht dem zuständigen Zwangsverwalter unter anderem auch das Recht zu, die kostenfrei überlassenen Räume jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Er kann von den Bewohnern also verlangen, dass sie ausziehen. Eine ehemals getroffene Vereinbarung über eine unentgeltliche Nutzung der Räume ist für den Zwangsverwalter nicht bindend. Und mehr noch: Kommen die Wohnungsnutzer dem Verlangen des Zwangsverwalters nicht fristgerecht nach, kann er für diesen Zeitraum eine Nutzungsvergütung verlangen, die sich nach der ortsüblichen Miete richtet.

Hinweis: Die sogenannte Zwangsverwaltung ist eine Vollstreckungsmaßnahme für Immobilien, die von einem dafür zuständigen Amtsgericht geführt wird. Während der Zeit der Zwangsverwaltung wird für deren Überwachung bzw. Abwicklung ein Zwangsverwalter bestellt, der beispielsweise die fälligen Mieten einzieht und für einen möglichst wirtschaftlichen Umgang mit dem Objekt verantwortlich ist.


Quelle: LG Dortmund, Urt. v. 29.10.2010 - 3 O 175/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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