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Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels: Grobe Fahrlässigkeit kann Versicherungsleistung um 50 % kürzen

Lässt der Versicherungsnehmer seinen Autoschlüssel in einem Korb in einem nicht verschlossenen Aufenthaltsraum eines Seniorenheims zurück, ist die Versicherungsleistung bei Entwendung des Fahrzeugs um 50 % zu kürzen.

Die Eigentümerin eines Pkw hatte während ihrer Nachtschicht im Seniorenheim ihren Autoschlüssel in einen Korb gelegt, der in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum stand. Es wurden folglich Schlüssel und Fahrzeug von einem Unbekannten gestohlen. Die Pkw-Halterin verlangte deshalb von ihrer Kaskoversicherung Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs.

Dieser wurde ihr jedoch lediglich in Höhe von 50 % gewährt. Das Oberlandesgericht Koblenz vertritt die Auffassung, dass die Pkw-Eigentümerin den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt und somit gegen ihre Obliegenheiten aus den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) verstoßen hat. Entsprechend den Regelungen in den AKB ist daher eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % nicht zu beanstanden. Auch wenn die Besuchszeiten des Seniorenheims beendet gewesen waren, musste die Pkw-Eigentümerin damit rechnen, dass zu Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, unbekannte Personen das Haus betreten und verlassen. Sie konnte sich nicht darauf verlassen, dass sich ab 21.00 Uhr kein Fremder mehr in dem Seniorenheim aufhalten wird. Ihr Verhalten kann daher nicht lediglich als leicht fahrlässig bewertet werden, zumal sie die Möglichkeit hatte, den Fahrzeugschlüssel in einem Spind einzuschließen.

Hinweis: Ob eine Kürzung der Versicherungsleistung möglich ist, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt der Versicherte, wenn er die objektiv im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß außer Acht lässt und ihm subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Regelmäßig wird die unzureichende Sicherung des Kfz-Schlüssels vor dem Zugriff unberechtigter Dritter als grob fahrlässig angesehen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 - 10 U 1292/11

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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