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Schaden durch Poller: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht ist bei ausreichenden Hinweisen nicht gegeben

Eine Pkw-Fahrerin befuhr eine Straße, in deren Ein- bzw. Ausfahrtbereich sich eine elektronisch gesteuerte Polleranlage befindet. Beim Überfahren des Pollers wurde das Fahrzeug beschädigt, weil der Poller hochfuhr.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Klage der Pkw-Fahrerin auf Schadenersatz abgewiesen, da ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht erkennbar ist. Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass eine elektronisch gesteuerte Sperrvorrichtung eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum darstellt, da der Poller im abgesenkten Zustand für die Benutzer der Straße nicht immer leicht zu erkennen ist. So genügt eine Beschilderung, die auf den Poller hinweist, für eine wirksame Verkehrssicherung dann nicht, wenn die Beschilderung den genauen Standort des Pollers nicht signalisiert und es in der konkreten Verkehrssituation leicht möglich ist, die Beschilderung zu übersehen. Andererseits ist es nicht erforderlich, den Poller derart zu konstruieren, dass sich dieser immer dann herabsenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem noch nicht vollständig ausgefahrenen Poller nähert.

Im vorliegenden Fall durfte ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Polleranlage nach Auffassung der Richter aber nicht übersehen. Zum einen war die genaue Lage des Pollers mitten auf der Fahrbahn für alle Verkehrsteilnehmer erkennbar und während des Betriebs durch ein akustisches Warnsignal wahrnehmbar. Weiterhin war die Ein- und Ausfahrt durch rechts und links aufgestellte Stelen, die zugleich das Lichtzeichen für den Pollerbetrieb aufnahmen, portalartig gestaltet. Hinzukommend wurden die Verkehrsteilnehmer auf das Vorhandensein der Polleranlage durch ein deutlich sichtbares Schild mit dem Zusatz: "Polleranlage - einzeln einfahren" hingewiesen.

Hinweis: Wie das Urteil zeigt, sind Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten nur in sehr engem begrenzten Rahmen möglich.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.05.2012 - 4 U 54/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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