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Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
Schulstraße 38, 04668 Grimma
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Geschlechtsspezifische Diskriminierung: Benachteiligung einer Schwangeren durch Ablehnung bei Neubesetzung eines Postens

Wird ein Posten in einem Unternehmen frei, gibt es betriebsintern oft nicht nur einen, sondern gleich mehrere Bewerber für die Nachfolge. Wie bei einer Neueinstellung muss der Arbeitgeber auch hier darauf achten, dass er keinen der Bewerber benachteiligt. Ein häufiger Grund für eine solche Benachteiligung ist das Geschlecht des Bewerbers. Nach wie vor werden Frauen allein deshalb nicht eingestellt, weil sie bei einer etwaigen Schwangerschaft längere Zeit auszufallen drohen. Wird eine bereits schwangere Frau bei der Suche nach einem Nachfolger für eine im Unternehmen freigewordene Position nicht berücksichtigt, sondern die Stelle an einen männlichen Kollegen vergeben, so stellt dies jedenfalls dann eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, wenn sie gerade wegen der Schwangerschaft nicht berücksichtigt wird.

So hat es kürzlich das Bundesarbeitsgericht entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betreffende außer dem Umstand, dass ihre Schwangerschaft bei der Bekanntgabe der Entscheidung über die Nachfolge thematisiert wurde, noch weitere Gründe für eine ungerechtfertigte Benachteiligung anführen kann. Sie muss darlegen können, dass sie nur aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden ist.

Hinweis: Auch wenn die Arbeitsgerichte an den Nachweis der Benachteiligung keine allzu hohen Anforderungen stellen, ist es dennoch ratsam, einen Fachmann auf diesem Gebiet zu Rate zu ziehen. Vermuten Sie eine unzulässige Benachteiligung Ihrer Person, kann der Gang zum Anwalt Klarheit bringen.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.01.2011 - 8 AZR 483/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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