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Unrichtigkeit des Grundbuchs: Privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag kann nach Gesellschaftertod als Nachweis dienen

Grundbuchberichtigungen nach Tod eines BGB-Gesellschafters unterliegen strengen Formerfordernissen, die meist durch eine notarielle Urkunde zu befriedigen sind. Ob demgegenüber jedoch auch Regelungen aus einem privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag ausreichen, musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) bewerten.

Eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus fünf Gesellschaftern, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Nachdem ein Gesellschafter verstorben war, beantragten die Erben auf der Basis eines erteilten Erbscheins die Berichtigung des Grundbuchs. Hierzu wurde neben der Sterbeurkunde und dem Erbschein auch der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesellschaft im Fall eines Todes eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werden soll. Das Grundbuchamt hat die Änderung zunächst nicht vorgenommen, da der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag nicht den Formerfordernissen genüge. Als Nachweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs müsse ein Gesellschaftsvertrag in notariell beurkundeter Form vorgelegt werden.

Sofern Berichtigungsbewilligungen vorliegen, reicht eine schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs aus. Anderenfalls bedarf es eines lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises, wobei hier strenge Anforderungen zu stellen sind. Genau hierfür bedarf es einer notariellen Urkunde. Dies gilt auch für eine Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft.

Doch das OLG hat eine Ausnahme von diesem strengen Formerfordernis zugelassen. Ein Abweichen von dem strengen Formerfordernis wird nämlich dann für möglich gehalten, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindbaren Beweisnot befinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die objektive Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Bewilligungen der Gesellschafter nicht korrigiert werden kann. Ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag birgt keine größere Sicherheit dafür, dass die dort getroffenen Regelungen noch dem aktuellen Willen der Gesellschafter entsprechen. Auch ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag kann nachträglich formlos geändert werden.

Hinweis: Trotz der grundsätzlichen Formvorschrift des § 29 GBO kann daher auch ein nur in privatschriftlicher Form geschlossener Gesellschaftsvertrag der GbR als Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO genügen.


Quelle: OLG München, Urt. v. 07.01.2020 - 34 Wx 420/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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