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Personenstandsregistereintrag verweigert: Bei klarer Sachlage darf Datumsfehler im Scheidungsbeschluss der Scheidung nicht im Wege stehen

Auch bei Gericht können Fehler passieren. In diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) landete, war in einem Scheidungsbeschluss das Hochzeitsdatum falsch angegeben worden. Fällt ein solcher Fehler nicht vor Rechtskraft auf, drohen praktische Probleme.

Hier wollte das Standesamt die Scheidung nicht im Personenstandsregister eintragen. Denn die Hochzeit fand einst im Juni 2009 statt, nur war irgendwie Mai 2008 in die Scheidungsakte geraten - und somit auch in den Scheidungsbeschluss. Nun war guter Rat teuer, die betroffene Frau aber mittellos. Daher versuchte sie, Verfahrenskostenhilfe für ein sogenanntes Berichtigungsverfahren zu erhalten, und begehrte die Feststellung, dass ihre Ehe geschieden sei.

Die Verfahrenskostenhilfe wurde verweigert, denn beim OLG konnte man die Weigerung des Standesamts nicht nachvollziehen. Es sei ja zweifellos, welche Ehe geschieden worden sei, auch wenn das Datum falsch sei. Aus dem in allen anderen Punkten zutreffenden Beschluss gehe eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass exakt die Ehe der Antragstellerin und keine andere Ehe geschieden werden sollte. Deshalb könne das Gericht nicht helfen: Der richtige Rechtsweg sei, die Eintragung gemäß § 49 Personenstandsgesetz dadurch zu erzwingen, dass beim zuständigen Amtsgericht - einer anderen Abteilung - eine Anordnung erwirkt werde, mit der das Standesamt angewiesen wird, die Eintragung vorzunehmen.

Hinweis: Der Fehler des Gerichts hätte beim Verlesen der Entscheidung im Gerichtstermin auffallen müssen, es ist also durchaus sinnvoll, auch bei den Formalien gut zuzuhören.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 19.10.2023 - 17 WF 148/23
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2024)

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