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3. Führerscheinrichtlinie: Ende des EU-Führerscheintourismus

Das Oberverwaltungsgericht hat über einen neuen Aspekt des Dauerthemas "EU-Führerscheintourismus" entschieden. In dem Verfahren griff ein Autofahrer aus Paderborn die Feststellung des Landrats des Kreises Paderborn an, welche besagt, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. Das OVG Nordrhein-Westfalen gab dem Landrat recht.

Der Betroffene hat Ende Januar 2009 in Polen einen Führerschein erteilt bekommen. Seine Deutsche Fahrerlaubnis hatte man ihm 2004 entzogen, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Als das Landratsamt von dem polnischen Führerschein erfuhr, wandte es sich zunächst an die polnische Ausstellungsbehörde. Nachdem diese auf die Anfrage nicht reagierte, erließ der Landrat einen Feststellungsbescheid über die fehlende Berechtigung des Führerscheininhabers, im Bundesgebiet von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Das OVG NRW entschied zugunsten des Landrats. Zum einen bestehe nunmehr aufgrund der 3. Führerscheinrichtlinie das zwingende Verbot, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen bzw. eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Zum anderen hätten die an dieser Richtlinie beteiligten europäischen Gremien deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des sog. "Führerscheintourismus" gehe, da dieser die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährde.

Hinweis: Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen erging im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht noch aus, es kann also theoretisch noch eine anderslautende Entscheidung ergehen.


Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.01.2010 - 16 B 814/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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