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Im Verfahren über Fahrerlaubnisentziehung: Behörde darf Gutachten auch ohne Einverständnis des Fahrers zur Blutentnahme verwenden

Existiert für einen Verkehrsteilnehmer ein sog. "toxikologisches Gutachten", also ein Gutachten hinsichtlich seines möglichen Drogenkonsums, so kann dieses Gutachten in einem späteren behördlichen Verfahren über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis herangezogen werden.

Die Behörde darf ihre Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sogar dann auf das Ergebnis der Blutprobe stützen, wenn der Fahrer eidesstattlich versichert, nie mit einer Blutentnahme - als Basis des Gutachtens - einverstanden gewesen zu sein und auch eine eigentlich notwendige richterliche Anordnung zur Blutentnahme nicht vorlag.

In dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall nahm der Fahrer eines Pkw am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen worden war. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung.

Hinweis: Im Strafverfahren bei Verdacht auf ein Straßenverkehrsdelikt unter Drogeneinfluss setzt die Entnahme einer Blutprobe grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus. Die Fahrerlaubnisbehörde muss jedoch bei Anhaltspunkten für eine Fahrungeeignetheit wegen Drogenkonsums vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Eine etwaige unterbliebene richterliche Anordnung bezüglich der Blutentnahme für die Erstellung des Gutachtens spielt hierbei keine Rolle.


Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09.OVG
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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