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Zugewinnausgleich: Alleineigentum eines Ehegatten

Gehen zwei Partner in Deutschland den Bund der Ehe ein, wird - wenn sie keine andere Vereinbarung treffen - die Ehe als sog. Zugewinngemeinschaft geschlossen. Das bedeutet, dass jedem Ehepartner die Gegenstände alleine gehören, die er in die Ehe eingebracht hat. Die Zugewinngemeinschaft wird deshalb auch als "Gütertrennung mit Zugewinnausgleich" bezeichnet. Alles, was ein Ehepartner während der Ehedauer zu seinem Vermögen hinzugewinnt - sei es Geld oder bestimmte (Wert-)Gegenstände -, muss im Fall einer Scheidung aufgeteilt werden.

Beispiel: Der Mann hat vor der Ehe ein Vermögen von 25.000 EUR und stockt dieses während der Ehe auf insgesamt 40.000 EUR auf. Die Frau bringt 10.000 EUR mit in die Ehe und steigert ihr Erspartes währenddessen auf 20.000 EUR an. Die Differenz des Zugewinns des Mannes (15.000 EUR) und des Zugewinns der Frau (10.000 EUR) beträgt 5.000 EUR, die wiederum hälftig aufzuteilen sind. Daher hat die Frau im Zuge der Scheidung einen Anspruch gegen ihren Mann auf Zahlung von 2.500 EUR.

Eine Aufteilung von Gegenständen im Wege des Zugewinnausgleichs ist naturgemäß nicht ganz so einfach, da die meisten Gegenstände durch eine Teilung faktisch zerstört würden. Allerdings unterliegen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dem Zugewinnausgleich, das heißt, sie verbleiben auch nach der Scheidung im Eigentum des Betreffenden. Denn eine Übertragung dieser im Alleineigentum stehenden Gegenstände ist dann nicht mehr möglich, so das Gericht.

Hinweis: Nicht von ungefähr besteht hierzulande die Pflicht der anwaltlichen Vertretung im Scheidungsverfahren - denn die Sachlage ist recht komplex. Es gilt, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen, Sorgerechtsfragen zu klären, Unterhalt zu berechnen etc. Daher kann eine anwaltliche Beratung bereits vor Schließung der Ehe ratsam sein - etwa dann, wenn von den gesetzlichen Bestimmungen des Zugewinnausgleichs abgewichen werden soll.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2011 - XII ZR 33/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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