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Zigarettendiebstahl: Fristlose Kündigung unverhältnismäßig

Dass der Einsatz von Videokameras zur Überwachung "verdächtiger" Arbeitnehmer problematisch ist, zeigt schon die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2011 (Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10). In dieser Entscheidung hatte das Gericht die angefertigten Videoaufnahmen nicht als Beweis zugelassen - ganz anders als das Landesarbeitsgericht Köln im vorliegenden Fall.

Der Filialleiterin eines Supermarkts war wegen des Diebstahls mehrerer Zigarettenpackungen fristlos gekündigt worden. Zu Unrecht, wie das Kölner Gericht entschied. Zwar hätten die vom Arbeitgeber eingereichten Videoaufnahmen, auf denen der Diebstahl zu sehen war, grundsätzlich verwertet werden können. Allerdings war hier nach Auffassung der Kölner Arbeitsrichter das Mittel der fristlosen Kündigung unverhältnismäßig, so dass lediglich eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre.

Hinweis: Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen - wie hier der Kassenbereich eines Supermarkts - kann in einem Kündigungsschutzprozess zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer "notwehrähnlichen" Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 18.11.2010 - 6 Sa 817/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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