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Verluste eines typisch stillen Gesellschafters

Die Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus einer solchen Beteiligung sind aber nur bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Über die tatsächlich geleistete Einlage hinausgehende Verluste stellt das Finanzamt gesondert fest; sie können nur mit künftigen Gewinnanteilen verrechnet werden. Das Finanzgericht München (FG) weist außerdem auf Folgendes hin:

Die eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten gilt auch, wenn der typisch stille Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsinhaber die Verpflichtung eingegangen ist, ihn von allen Risiken und Pflichten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen. Durch diese bloß schuldrechtliche Verpflichtung ist der stille Gesellschafter nach Ansicht der Richter noch nicht wirtschaftlich belastet. Der Gesellschafter sieht das anders: Er geht davon aus, dass die schuldrechtliche Verpflichtung einen Vermögenswert darstellt, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist, d.h. sein Kapitalkonto in der stillen Gesellschaft erhöht. Er hat deshalb Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH wird in diesem Zusammenhang zusätzlich zu klären haben, ob der Verlustanteil auch vor Erstellung der Bilanz des Geschäftsinhabers als Werbungskosten berücksichtigt werden kann. Das FG hatte diese Frage verneint, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet wird.

Information für: Unternehmer, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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