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Verluste eines typisch
stillen Gesellschafters
Die Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter führt zu
Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus einer solchen Beteiligung sind aber nur bis
zur Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abziehbar. Über die tatsächlich geleistete Einlage hinausgehende
Verluste stellt das Finanzamt gesondert fest; sie können nur mit künftigen Gewinnanteilen
verrechnet werden. Das Finanzgericht München (FG) weist außerdem auf Folgendes hin:
Die eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten gilt auch, wenn der typisch stille
Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsinhaber die Verpflichtung eingegangen ist, ihn
von allen Risiken und Pflichten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen. Durch diese
bloß schuldrechtliche Verpflichtung ist der stille Gesellschafter nach Ansicht der Richter
noch nicht wirtschaftlich belastet. Der Gesellschafter sieht das anders: Er geht davon aus,
dass die schuldrechtliche Verpflichtung einen Vermögenswert darstellt, der einer
tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist, d.h. sein Kapitalkonto in der stillen
Gesellschaft erhöht. Er hat deshalb Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der
BFH wird in diesem Zusammenhang zusätzlich zu klären haben, ob der Verlustanteil auch
vor Erstellung der Bilanz des Geschäftsinhabers als Werbungskosten berücksichtigt
werden kann. Das FG hatte diese Frage verneint, weil erst zu diesem Zeitpunkt der
Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet wird.
Information für: | Unternehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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