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Rürup-Renten: Verbesserter
Sonderausgabenabzug schon ab 2006
Seitdem das Alterseinkünftegesetz 2005 gilt, sind der Abzug der Beiträge zur
Altersvorsorge und die Besteuerung der Leistungen aus der Altersvorsorge äußerst
komplex geworden. Beim Sonderausgabenabzug der Beitragszahlungen wird eine
Günstigerprüfung zwischen dem Sonderausgabenabzug nach neuem Recht und den
Höchstbeträgen für den Sonderausgabenabzug nach altem Recht durchgeführt. In der
Praxis hat sich gezeigt, dass es gerade in den Anfangsjahren in vielen Fällen beim
Sonderausgabenabzug nach dem alten Recht bleibt.
Um einen Anreiz für den Abschluss von sog. Rürup-Rentenversicherungsverträgen zu
bieten, wurde die oben beschriebene Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug
schon mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2006 modifiziert. Im Rahmen des
Jahressteuergesetzes 2007 wurde sichergestellt, dass sich die Beiträge für den
Abschluss einer Rürup-Rentenversicherung im Regelfall in Höhe von 62 % (2007 = 64 %)
der Beitragszahlungen bei den Sonderausgaben steuermindernd auswirken.
Hinweis: Rürup-Rentenversicherungsverträge dürfen keine Rentenzahlung vor der
Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Ihre Ansprüche sind nicht vererblich, nicht
übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2007)
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