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Rürup-Renten: Verbesserter Sonderausgabenabzug schon ab 2006

Seitdem das Alterseinkünftegesetz 2005 gilt, sind der Abzug der Beiträge zur Altersvorsorge und die Besteuerung der Leistungen aus der Altersvorsorge äußerst komplex geworden. Beim Sonderausgabenabzug der Beitragszahlungen wird eine Günstigerprüfung zwischen dem Sonderausgabenabzug nach neuem Recht und den Höchstbeträgen für den Sonderausgabenabzug nach altem Recht durchgeführt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es gerade in den Anfangsjahren in vielen Fällen beim Sonderausgabenabzug nach dem alten Recht bleibt.

Um einen Anreiz für den Abschluss von sog. Rürup-Rentenversicherungsverträgen zu bieten, wurde die oben beschriebene Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug schon mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2006 modifiziert. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde sichergestellt, dass sich die Beiträge für den Abschluss einer Rürup-Rentenversicherung im Regelfall in Höhe von 62 % (2007 = 64 %) der Beitragszahlungen bei den Sonderausgaben steuermindernd auswirken.

Hinweis: Rürup-Rentenversicherungsverträge dürfen keine Rentenzahlung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Ihre Ansprüche sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2007)

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