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Spekulationsgewinn nach einer Entnahme
Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften sind einkommensteuerpflichtig,
wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Nach einer seit
1999 geltenden Vorschrift ist auch die Überführung eines Grundstücks aus dem
Betriebsvermögen in das Privatvermögen durch Entnahme als Anschaffung anzusehen.
Folge: Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme verkauft, liegt
auch hier ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. So wollte der Fiskus auch Fälle
beurteilen, in denen das Grundstück vor dem 01.01.1999 entnommen worden ist.
Beispiel: Ein Unternehmer hat ein 1994 angeschafftes Grundstück 1998 aus seinem
Betriebsvermögen entnommen und 2006 verkauft.
Das Finanzamt wollte den hierbei entstehenden Gewinn versteuern, weil zwischen der
Entnahme und dem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Das sieht der
Bundesfinanzhof erfreulicherweise anders: Er hat entschieden, dass Entnahmen vor dem
01.01.1999 nicht wie eine Anschaffung behandelt werden können. Da im Beispielsfall
zwischen der tatsächlichen Anschaffung (1994) und dem Verkauf (2006) mehr als zehn
Jahre lagen, muss der Veräußerer den Gewinn aus dem Verkauf nicht versteuern.
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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