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Spekulationsgewinn nach einer Entnahme

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften sind einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Nach einer seit 1999 geltenden Vorschrift ist auch die Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen durch Entnahme als Anschaffung anzusehen. Folge: Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme verkauft, liegt auch hier ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. So wollte der Fiskus auch Fälle beurteilen, in denen das Grundstück vor dem 01.01.1999 entnommen worden ist.

Beispiel: Ein Unternehmer hat ein 1994 angeschafftes Grundstück 1998 aus seinem Betriebsvermögen entnommen und 2006 verkauft.

Das Finanzamt wollte den hierbei entstehenden Gewinn versteuern, weil zwischen der Entnahme und dem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Das sieht der Bundesfinanzhof erfreulicherweise anders: Er hat entschieden, dass Entnahmen vor dem 01.01.1999 nicht wie eine Anschaffung behandelt werden können. Da im Beispielsfall zwischen der tatsächlichen Anschaffung (1994) und dem Verkauf (2006) mehr als zehn Jahre lagen, muss der Veräußerer den Gewinn aus dem Verkauf nicht versteuern.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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