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Betriebsaufspaltung: Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn das vermietende
Unternehmen (Besitzunternehmen) mit der mietenden GmbH (Betriebsunternehmen)
sachlich und personell verflochten ist. Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das
vermietete Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage
darstellt. Bei einem Grundstück ist das regelmäßig der Fall. Eine personelle Verflechtung
liegt vor, wenn eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl
das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen so beherrschen, dass sie in beiden
Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können.
Folgendes Beispiel haben wir für Sie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
abgeleitet:
Ein in Gütergemeinschaft lebendes Ehepaar überlässt ein zum Gesamtgut gehörendes
Grundstück einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist. Die
Gesellschaftsbeteiligung gehört ebenfalls zum Gesamtgut.
Der BFH hat diese Konstellation als Betriebsaufspaltung beurteilt. Die
Gesellschaftsbeteiligung gehört laut BFH selbst dann zum Gesamtgut, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag eine Übertragung der GmbH-Anteile zwar nur mit Genehmigung aller
Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung
unterliegt.
Hinweis: Die Annahme einer Betriebsaufspaltung hat nicht nur zur Folge, dass die
Vermietungseinkünfte des Besitzunternehmens der Gewerbesteuer unterliegen. Darüber
hinaus ist der Verkauf des Grundstücks auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist
einkommensteuerpflichtig!
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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