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Betriebsaufspaltung: Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen

Die Vermietung von Wirtschaftsgütern ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit der mietenden GmbH (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist. Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das vermietete Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Bei einem Grundstück ist das regelmäßig der Fall. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen so beherrschen, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können. Folgendes Beispiel haben wir für Sie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgeleitet:

Ein in Gütergemeinschaft lebendes Ehepaar überlässt ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist. Die Gesellschaftsbeteiligung gehört ebenfalls zum Gesamtgut.

Der BFH hat diese Konstellation als Betriebsaufspaltung beurteilt. Die Gesellschaftsbeteiligung gehört laut BFH selbst dann zum Gesamtgut, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung der GmbH-Anteile zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt.

Hinweis: Die Annahme einer Betriebsaufspaltung hat nicht nur zur Folge, dass die Vermietungseinkünfte des Besitzunternehmens der Gewerbesteuer unterliegen. Darüber hinaus ist der Verkauf des Grundstücks auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig!

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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