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Mehrfachparkanlage: Abschreibung bei gemischt genutztem Gebäude

Bei Wirtschaftsgütern, die erfahrungsgemäß länger als ein Jahr genutzt werden, müssen die Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Nur diese Abschreibung wirkt sich steuermindernd aus.

Ein "Mehrfachparker" ist eine Anlage, die durch das hydraulische Versetzen von Konstruktionsböden das Parken auf mehreren Ebenen ermöglicht. Auf kleiner Fläche erhöht sich dadurch der Parkraum. Wird zur Erfüllung einer Auflage in der Baugenehmigung an ein Gebäude ein sog. Mehrfachparker angebaut, ist diese Parkanlage einheitlich mit dem Gebäude und nicht gesondert abzuschreiben.

Kompliziert wird die Sache, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (im Streitfall zu fremdbetrieblichen Zwecken sowie zu fremden und eigenen Wohnzwecken). Dann sind die Gesamtkosten durch die Zahl der geschaffenen Stellplätze zu teilen und die Stellplätze anhand der Auflage der Bauaufsichtsbehörde den einzelnen Gebäudeeinheiten betragsmäßig zuzuordnen. Anschließend ist - bezogen auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile - unter Berücksichtigung der vom Grundstückseigentümer für den jeweiligen Gebäudeteil gewählten Abschreibungsmethode (linear oder degressiv) die konkrete Abschreibung zu ermitteln.

Hinweis: Hydraulische Hebebühnen in einem gewerblich betriebenen Parkhaus werden dagegen anders beurteilt. Sie sind aufgrund der besonderen Beziehung zu der konkret ausgeübten Tätigkeit Betriebsvorrichtungen, die als bewegliche Wirtschaftsgüter gesondert vom Gebäude abzuschreiben sind.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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