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Mehrfachparkanlage: Abschreibung bei gemischt genutztem Gebäude
Bei Wirtschaftsgütern, die erfahrungsgemäß länger als ein Jahr genutzt werden, müssen die
Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Nur diese
Abschreibung wirkt sich steuermindernd aus.
Ein "Mehrfachparker" ist eine Anlage, die durch das hydraulische Versetzen von
Konstruktionsböden das Parken auf mehreren Ebenen ermöglicht. Auf kleiner Fläche erhöht
sich dadurch der Parkraum. Wird zur Erfüllung einer Auflage in der Baugenehmigung an ein
Gebäude ein sog. Mehrfachparker angebaut, ist diese Parkanlage einheitlich mit dem
Gebäude und nicht gesondert abzuschreiben.
Kompliziert wird die Sache, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (im Streitfall zu
fremdbetrieblichen Zwecken sowie zu fremden und eigenen Wohnzwecken). Dann sind die
Gesamtkosten durch die Zahl der geschaffenen Stellplätze zu teilen und die Stellplätze
anhand der Auflage der Bauaufsichtsbehörde den einzelnen Gebäudeeinheiten
betragsmäßig zuzuordnen. Anschließend ist - bezogen auf die unterschiedlich genutzten
Gebäudeteile - unter Berücksichtigung der vom Grundstückseigentümer für den jeweiligen
Gebäudeteil gewählten Abschreibungsmethode (linear oder degressiv) die konkrete
Abschreibung zu ermitteln.
Hinweis: Hydraulische Hebebühnen in einem gewerblich betriebenen Parkhaus werden
dagegen anders beurteilt. Sie sind aufgrund der besonderen Beziehung zu der konkret
ausgeübten Tätigkeit Betriebsvorrichtungen, die als bewegliche Wirtschaftsgüter gesondert
vom Gebäude abzuschreiben sind.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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