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Vertragsrücktritt: Entschädigung nicht steuerpflichtig

Ein Geschwisterpaar hatte zwei Grundstücke des Privatvermögens verkauft, die sich schon seit Generationen im Familienbesitz befanden. Der Käufer hatte sich im Kaufvertrag vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Grundstücke nicht bis zum Ende des folgenden Jahres durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen würden. Für den Fall des Rücktritts verpflichtete er sich, 10 % des Kaufpreises zu zahlen. Da die Grundstücke bis zum genannten Termin nicht als Gewerbegebiet ausgewiesen wurden, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und zahlte das sog. Reugeld. Das Finanzamt beurteilte diese Zahlung bei den Verkäufern als Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Erfreulicherweise sieht der Bundesfinanzhof das anders:

Eine sonstige Leistung sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein könne und eine Gegenleistung auslöse. Allerdings führe nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, zu Einkünften aus sonstigen Leistungen. Zur Ergänzung der übrigen Einkunftsarten werde nur das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung erfasst. Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich würden nicht darunter fallen. Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes seien keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Das Reugeld sei bloße Folgevereinbarung des - dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnenden - Kaufvertrags und nicht steuerpflichtig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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