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Vertragsrücktritt: Entschädigung nicht steuerpflichtig
Ein Geschwisterpaar hatte zwei Grundstücke des Privatvermögens verkauft, die sich schon
seit Generationen im Familienbesitz befanden. Der Käufer hatte sich im Kaufvertrag
vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Grundstücke nicht bis zum Ende
des folgenden Jahres durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet
ausgewiesen würden. Für den Fall des Rücktritts verpflichtete er sich, 10 % des Kaufpreises
zu zahlen. Da die Grundstücke bis zum genannten Termin nicht als Gewerbegebiet
ausgewiesen wurden, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und zahlte das sog. Reugeld.
Das Finanzamt beurteilte diese Zahlung bei den Verkäufern als Einkünfte aus sonstigen
Leistungen. Erfreulicherweise sieht der Bundesfinanzhof das anders:
Eine sonstige Leistung sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrags sein könne und eine Gegenleistung auslöse. Allerdings führe nicht
jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, zu Einkünften aus sonstigen Leistungen.
Zur Ergänzung der übrigen Einkunftsarten werde nur das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit
oder Vermögensnutzung erfasst. Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche
Vorgänge im privaten Bereich würden nicht darunter fallen. Vereinbarung und
Vereinnahmung eines Reugeldes seien keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen
Tätigkeit. Das Reugeld sei bloße Folgevereinbarung des - dem nicht steuerbaren
Vermögensbereich zuzuordnenden - Kaufvertrags und nicht steuerpflichtig.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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