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Rentner: Altersvorsorgebeiträge bei geringfügig Beschäftigten
2007 können Rentner, die noch Altersvorsorgebeiträge zur sog. Basisversorgung zahlen
(z.B. "Rürup-Rentenversicherungsvertrag"), 64 % der Beiträge - höchstens 12.800 EUR
(Ehepaare 25.600 EUR) - als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Wenn ein Rentner neben seiner Rente auch noch Einkünfte aus einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis erzielt, ist der Abzugsbetrag nach Ansicht der Finanzverwaltung
allerdings um den pauschalen Arbeitgeberanteil an die gesetzliche Rentenversicherung zu
kürzen. Daneben prüft das Finanzamt im Rahmen der sog. Günstigerprüfung, ob der
Sonderausgabenabzug nach dem bis 2004 geltenden Recht unter Umständen günstiger ist.
Der Vorwegabzug wurde gekürzt, wenn für die Zukunftssicherung steuerfreie
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung erbracht wurden.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass der pauschalierte Arbeitgeberbeitrag in
Höhe von 15 % zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einem geringfügig beschäftigten
Arbeitnehmer, der eine Vollrente wegen Alters bezieht, nicht zur Kürzung des Vorwegabzugs
führt. Folglich ist der pauschalierte Arbeitgeberbeitrag im Rahmen der
Sonderausgabenberechnung nach neuem Recht mindernd zu berücksichtigen, bei der
Günstigerprüfung jedoch nicht.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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