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Kindergeld: Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung
Die Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nur unter
bestimmten Voraussetzungen Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder.
Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge
für Kinder ist in diesen Fällen allerdings ausgeschlossen, wenn das Kind einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, während es auf den Ausbildungsplatz wartet. In solchen
Fällen sind die Eltern in der Regel wegen der Einkünfte des Kindes nicht mehr
unterhaltspflichtig. Geht das Kind dagegen nur einer geringfügigen Beschäftigung oder einer
Teilzeitbeschäftigung nach, besteht laut Bundesfinanzhof weiterhin eine typische
Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, das Kind zu berücksichtigen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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