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Kindergeld: Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

Die Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nur unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder.

Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder ist in diesen Fällen allerdings ausgeschlossen, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, während es auf den Ausbildungsplatz wartet. In solchen Fällen sind die Eltern in der Regel wegen der Einkünfte des Kindes nicht mehr unterhaltspflichtig. Geht das Kind dagegen nur einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nach, besteht laut Bundesfinanzhof weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, das Kind zu berücksichtigen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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