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Wenn der Arbeitgeber Umzugskosten der Arbeitnehmer trägt
Sobald Umstrukturierungsmaßnahmen anstehen, die einen Wohnungswechsel mit sich
bringen, versucht so mancher Unternehmer, seinen Arbeitnehmern entgegenzukommen, um
die damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten. So
hatte ein Arbeitgeber in seinem Namen und für eigene Rechnung verschiedene
Umzugsunternehmen damit beauftragt, die Umzüge für die von einer Betriebsverlagerung
betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, damit sie für Zwecke des Unternehmens an dem
neuen Ort beschäftigt werden konnten. Mit dem Finanzamt gab es Streit über den
Vorsteuerabzug aus den Umzugskosten.
Erfreulicherweise hat das Finanzgericht Hamburg dem Unternehmer den Vorsteuerabzug für
die in Rechnung gestellten eigentlichen Umzugskosten sowie für die Kosten der
Wohnungssuche und der Montage von Gardinen und elektrischen Geräten usw. gewährt.
Die Kosten waren nicht unangemessen und enthielten auch keine Aufwendungen für die
Anschaffung neuer Einrichtungsgegenstände der Arbeitnehmer (z.B. Gardinen, Möbel,
Küchengeräte usw.). Vorteilhaft an der Entscheidung ist auch, dass die Richter die
Ausgangsleistung (quasi Weitergabe der Umzugsleistung vom Arbeitgeber an die
Arbeitnehmer) nicht als umsatzsteuerpflichtig beurteilten. Denn das betriebliche Interesse
des Arbeitgebers am Erhalt des Personalbestands und am effizienten Arbeitsablauf
überlagerte einen eventuell entstandenen persönlichen Vorteil der Arbeitnehmer.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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