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Wenn der Arbeitgeber Umzugskosten der Arbeitnehmer trägt

Sobald Umstrukturierungsmaßnahmen anstehen, die einen Wohnungswechsel mit sich bringen, versucht so mancher Unternehmer, seinen Arbeitnehmern entgegenzukommen, um die damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten. So hatte ein Arbeitgeber in seinem Namen und für eigene Rechnung verschiedene Umzugsunternehmen damit beauftragt, die Umzüge für die von einer Betriebsverlagerung betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, damit sie für Zwecke des Unternehmens an dem neuen Ort beschäftigt werden konnten. Mit dem Finanzamt gab es Streit über den Vorsteuerabzug aus den Umzugskosten.

Erfreulicherweise hat das Finanzgericht Hamburg dem Unternehmer den Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellten eigentlichen Umzugskosten sowie für die Kosten der Wohnungssuche und der Montage von Gardinen und elektrischen Geräten usw. gewährt. Die Kosten waren nicht unangemessen und enthielten auch keine Aufwendungen für die Anschaffung neuer Einrichtungsgegenstände der Arbeitnehmer (z.B. Gardinen, Möbel, Küchengeräte usw.). Vorteilhaft an der Entscheidung ist auch, dass die Richter die Ausgangsleistung (quasi Weitergabe der Umzugsleistung vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer) nicht als umsatzsteuerpflichtig beurteilten. Denn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers am Erhalt des Personalbestands und am effizienten Arbeitsablauf überlagerte einen eventuell entstandenen persönlichen Vorteil der Arbeitnehmer.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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