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Therapeutisches Reiten ist umsatzsteuerpflichtig

Steuerfreie Umsätze liegen u.a. vor, wenn ein Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt.

Im Streitfall ging es um Behandlungen in einem Reitzentrum im Rahmen der Hippotherapie (therapeutisches Reiten). Die Behandlungen wurden von vier bei der Betreiberin angestellten Krankengymnasten mit jeweils hippotherapeutischer Zusatzausbildung durchgeführt. Die Patienten wurden dem Reitzentrum durch die behandelnden Ärzte der Kliniken mit individueller Indikation zugewiesen. Die Betreiberin erstellte jeweils einen Rückmeldebogen über die Behandlung für die Patientenakte der Klinik. Die Mitarbeiter des Reitzentrums nahmen an wöchentlich stattfindenden Patientenkonferenzen der Kliniken teil und berichteten über die Therapieverläufe.

Ungeachtet dessen hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass die im Rahmen der Hippotherapie erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht nämlich das mit der Hippotherapie verfolgte Ziel, durch den Rhythmus der Pferdebewegung eine Ganzkörperbewegung des Patienten auszulösen und dabei Bewegungsängste abzubauen, über eine "gesundheitsbewusste Lebensführung" nicht hinaus. Folglich liege eine für die Steuerbefreiung erforderliche Heilbehandlung nicht vor. Die Betreiberin gibt sich hiermit aber nicht zufrieden und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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