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Therapeutisches Reiten ist umsatzsteuerpflichtig
Steuerfreie Umsätze liegen u.a. vor, wenn ein Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich
der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dafür die
erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt.
Im Streitfall ging es um Behandlungen in einem Reitzentrum im Rahmen der Hippotherapie
(therapeutisches Reiten). Die Behandlungen wurden von vier bei der Betreiberin
angestellten Krankengymnasten mit jeweils hippotherapeutischer Zusatzausbildung
durchgeführt. Die Patienten wurden dem Reitzentrum durch die behandelnden Ärzte der
Kliniken mit individueller Indikation zugewiesen. Die Betreiberin erstellte jeweils einen
Rückmeldebogen über die Behandlung für die Patientenakte der Klinik. Die Mitarbeiter des
Reitzentrums nahmen an wöchentlich stattfindenden Patientenkonferenzen der Kliniken teil
und berichteten über die Therapieverläufe.
Ungeachtet dessen hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass die im Rahmen der
Hippotherapie erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts reicht nämlich das mit der Hippotherapie verfolgte Ziel, durch den
Rhythmus der Pferdebewegung eine Ganzkörperbewegung des Patienten auszulösen und
dabei Bewegungsängste abzubauen, über eine "gesundheitsbewusste Lebensführung" nicht
hinaus. Folglich liege eine für die Steuerbefreiung erforderliche Heilbehandlung nicht vor.
Die Betreiberin gibt sich hiermit aber nicht zufrieden und hat gegen das Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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