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Umsatzsteuervoranmeldung auch ohne Umsätze?
Ein Unternehmer muss auch dann Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die
Voranmeldung auf "null" lautet, also in dem betreffenden Monat gar keine Umsätze erzielt
wurden. Das hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt. Wenn der Unternehmer die
Voranmeldungen pflichtwidrig nicht abgibt, darf das Finanzamt - unabhängig davon, dass
kein Zinsschaden entsteht - einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Steuer für das vergangene Kalenderjahr nicht mehr als 512
EUR betragen hat. In diesen Fällen verzichtet der Gesetzgeber auf
Umsatzsteuervoranmeldungen. Hier ist nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Ebenso kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen befreien, wenn und soweit in bestimmten
Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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