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Herstellungskosten: Kein Vorsteuerabzug bei Selbstnutzung und
steuerfreier Vermietung
Unter Liquiditätsgesichtspunkten noch immer interessant: Wird ein teilweise privat und
teilweise für das eigene Unternehmen genutztes Gebäude insgesamt dem
Unternehmensvermögen zugeordnet, kann der Unternehmer aus den Herstellungskosten
den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Privatnutzung des Gebäudes ist im
Gegenzug mit den hierauf entfallenden Kosten zu jetzt 19 % (bis 2006: 16 %)
umsatzsteuerpflichtig. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für diesen sog.
Eigenverbrauch werden die Herstellungskosten - abweichend vom Ertragsteuerrecht - auf
zehn Jahre verteilt.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt lehnt einen Vorsteuerabzug aber ab, wenn ein
Wohngebäude teilweise selbst genutzt und teilweise umsatzsteuerfrei vermietet wird. Die
Nutzung der einen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und die steuerfreie Vermietung der
anderen Wohnung sind keine unternehmerische Nutzung, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen würde. Der Vermieter hat aber gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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