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Gewinnmindernde Rücklage und Betriebsübernahme
Unternehmer können für Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden unter
bestimmten Voraussetzungen eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Hierdurch lässt sich
eine Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zum Veräußerungszeitpunkt
vermeiden. Die Rücklage kann in den Fällen der Reinvestition von den Anschaffungs-/Herstellungskosten von Grund und Boden und Gebäuden abgezogen werden. Unterbleibt
eine Reinvestition, ist die Rücklage am Schluss des vierten Wirtschaftsjahres nach ihrer
Bildung mit einem Gewinnzuschlag von jährlich 4 % gewinnerhöhend aufzulösen.
Im Streitfall hatte der Vater den Betrieb während des vierjährigen Reinvestitionszeitraums
auf seine Tochter übertragen. Hierdurch entstand sowohl beim Vater als auch bei der
Tochter ein Rumpfwirtschaftsjahr. Die Rücklage ging auf die Tochter über und wurde am
Ende des vierten Jahres nach ihrer Bildung mangels Reinvestition gewinnerhöhend
aufgelöst. Fraglich war, ob der Gewinnzuschlag in diesem Fall 4 x 6 % oder wegen der
beiden Rumpfwirtschaftsjahre 5 x 6 % betrug.
Das Finanzgericht Niedersachsen hält mit guten Gründen auch in diesem Fall einen
Gewinnzuschlag von 4 x 6 % für zutreffend. Nach Ansicht der Richter kann es nämlich
keinen Unterschied machen, ob ein Betrieb im Laufe des Jahres (zwei
Rumpfwirtschaftsjahre) oder am Ende eines Jahres (stets nur ein Wirtschaftsjahr)
übertragen wird.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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