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Geltendes Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen
Ausgestaltung als verfassungswidrig beurteilt. Nach Ansicht der Richter ist die Erhebung der
Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem
Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen
Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an
Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des
Gleichheitssatzes nicht genügt. Spätestens bis zum 31.12.2008 muss der Gesetzgeber eine
Neuregelung treffen. Bis es dieses neue Gesetz gibt, ist das bisherige Recht weiter
anwendbar.
Was die Politik bei der Neuregelung umzusetzen hat, haben die Verfassungsrichter übrigens
schon beschrieben: Der Gesetzgeber muss sich künftig auf der Bewertungsebene bei jedem
Vermögensgegenstand, der vererbt wird, einheitlich am Verkehrswert (gemeiner Wert)
orientieren. Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, den Erwerb bestimmter
Vermögensgegenstände zu begünstigen, damit die anfallende Erbschaft- bzw.
Schenkungsteuer z.B. bei der Übertragung eines Unternehmens kein existenzbedrohendes
Ausmaß erreicht. Schließlich kann der Gesetzgeber auch durch differenzierte Steuersätze
eine steuerliche Lenkung verfolgen.
Wie die Neuregelung im Detail aussehen wird, ist allerdings zurzeit noch völlig offen. Auch
inwieweit die Erbsteuerreform in Bezug auf die Unternehmensnachfolge "jetzt eigentlich für
den Papierkorb" ist, wie es der ARD-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller formuliert hat, lässt
sich noch nicht beantworten. Denn die Länderfinanzminister haben bereits angekündigt, die
geplante Steuerbegünstigung bei Unternehmensnachfolgen wie geplant in diesem Jahr
rückwirkend zum 01.01.2007 umsetzen zu wollen. Zögern Sie dennoch nicht, frühzeitig auf
unser Beratungsangebot zu Erbschaftsteuerfragen zurückzugreifen!
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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