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Wann Sie ein Familienwohnheim schenkungsteuerfrei an Ihre "bessere
Hälfte" verschenken können
Zuwendungen, mit denen die Ehefrau ihrem Ehemann (oder umgekehrt der Ehemann
seiner Ehefrau) Eigentum oder Miteigentum an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Haus in Deutschland verschafft, sind schenkungsteuerfrei. Entsprechendes gilt auch für eine
Eigentumswohnung.
Erfreulicherweise sind die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Verwandte (z.B.
zur Aufnahme von Eltern) und die Mitbenutzung des Hauses zu beruflichen Zwecken (z.B.
als Arbeitszimmer) laut Finanzgericht Nürnberg für die Schenkungsteuerbefreiung
unschädlich. Die Richter wollen die Steuerbefreiung sogar dann gewähren, wenn
untergeordnete Räume des Hauses aufgrund einer Vermietung für Wohnzwecke oder für
gewerbliche bzw. freiberufliche Zwecke genutzt werden. Im Streitfall hatte der Ehemann im
Keller des Hauses einen kleinen Abstellraum genutzt und an eine GmbH vermietet, deren
Geschäftsführer er war.
Hinweis: Hier ist allerdings wegen der engen Definition eines Familienwohnheims Vorsicht
geboten! Denn der Fiskus beurteilt schon eine teilweise Vermietung des Hauses bzw. der
Eigentumswohnung als schädlich für die Befreiung von der Schenkungsteuer.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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