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Erbschaftsteuer: Wie lässt sich der Grundstückswert nachweisen?
Wenn ein Mietwohngrundstück vererbt wird, setzt das Finanzamt für die Festsetzung der
Erbschaftsteuer den sog. Grundstückswert (Bedarfswert) an. Dieser Wert ist das 12,5fache
der für das Grundstück erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des
Alters des Gebäudes. Im Regelfall liegt dieser Wert deutlich unter dem Verkehrswert bzw.
dem sog. gemeinen Wert des Grundstücks. Ist der gemeine Wert ausnahmsweise geringer -
z.B. weil das Objekt erheblich sanierungsbedürftig ist - kann der Erbe entsprechende
Nachweise erbringen.
Eigene Berechnungen des Erben, der selbst nicht Sachverständiger für die Bewertung von
Grundstücken ist, eignen sich allerdings nicht, um einen niedrigeren gemeinen Wert
nachzuweisen. Das gilt sogar, wenn ein solcher Sachverständiger sie für zutreffend gehalten
hat. Das hat der Bundesfinanzhof nochmals klargestellt. Nach Ansicht der Richter ist die
Überprüfung der vom Erben angestellten Berechnungen durch einen Sachverständigen
unter Nachweisgesichtspunkten nicht das Gleiche wie eine eigene Wertermittlung durch
diesen Sachverständigen.
Hinweis: Um erfolgreich einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen und damit eine
geringere Erbschaftsteuer zu erreichen, sollten Sie daher den Nachweis durch ein
Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für
die Bewertung von Grundstücken führen. Alternativ ist der Nachweis durch einen im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten
Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück möglich.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2007)
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