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Erbschaftsteuer: Wie lässt sich der Grundstückswert nachweisen?

Wenn ein Mietwohngrundstück vererbt wird, setzt das Finanzamt für die Festsetzung der Erbschaftsteuer den sog. Grundstückswert (Bedarfswert) an. Dieser Wert ist das 12,5fache der für das Grundstück erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes. Im Regelfall liegt dieser Wert deutlich unter dem Verkehrswert bzw. dem sog. gemeinen Wert des Grundstücks. Ist der gemeine Wert ausnahmsweise geringer - z.B. weil das Objekt erheblich sanierungsbedürftig ist - kann der Erbe entsprechende Nachweise erbringen.

Eigene Berechnungen des Erben, der selbst nicht Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken ist, eignen sich allerdings nicht, um einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das gilt sogar, wenn ein solcher Sachverständiger sie für zutreffend gehalten hat. Das hat der Bundesfinanzhof nochmals klargestellt. Nach Ansicht der Richter ist die Überprüfung der vom Erben angestellten Berechnungen durch einen Sachverständigen unter Nachweisgesichtspunkten nicht das Gleiche wie eine eigene Wertermittlung durch diesen Sachverständigen.

Hinweis: Um erfolgreich einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen und damit eine geringere Erbschaftsteuer zu erreichen, sollten Sie daher den Nachweis durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken führen. Alternativ ist der Nachweis durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück möglich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2007)

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