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Drei-Objekt-Grenze: Wann droht ein gewerblicher Grundstückshandel?

Verkauft ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zur Anschaffung oder Herstellung, geht das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Das hat zur Folge, dass die Grundstücksverkäufe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen und damit möglicherweise nicht nur die Festsetzung von Einkommensteuer, sondern auch von Gewerbesteuer nach sich ziehen.

In diesen Fällen wird unterstellt, dass der Grundstückseigentümer nicht vorrangig an der Erzielung von Vermietungseinkünften interessiert war, sondern schon zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat. Eine Vermietung der später verkauften Grundstücke über "genau fünf Jahre" hat der Bundesfinanzhof (BFH) nicht als langfristige Vermietung gewertet, die gegen eine schon zum Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke bestehende bedingte Veräußerungsabsicht sprechen würde. Im Regelfall scheidet ein verkauftes Objekt als Zählobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze erst aus, wenn es mehr als zehn Jahre vermietet worden ist.

Der BFH hat außerdem kürzlich bestätigt, dass die Fünf-Jahres-Grenze nicht starr ist: Übt der Grundstückseigentümer einen branchennahen Beruf aus (z.B. Architekt, Bauträger) oder tätigt er fortlaufend Grundstücksveräußerungsgeschäfte, können auch Grundstücke, die er mehr als zehn Jahre im Besitz hatte, mit in den gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden. Außerdem sind sogar gescheiterte Grundstücksverkäufe in die Objektzählung für die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen.

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann schließlich auch vorliegen, wenn weniger als vier Objekte verkauft werden. Das setzt allerdings voraus, dass von Anfang an eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat. Der BFH hat festgestellt, dass auch Grundstücke, bei deren Kauf die Verkaufsabsicht noch nicht feststeht, Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein können. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer zu einem Zeitpunkt Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswerts - wie etwa die Bebauung - entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder schon ausgeschieden ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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