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Nießbrauch: Eigentümer kann keine Renovierungskosten abziehen
Kein seltener Fall: Die Eltern übertragen ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf ihre Kinder
und behalten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor (sog.
Vorbehaltsnießbrauch). Nießbrauch bedeutet, dass - meistens aus Gründen der finanziellen
Absicherung - den Eltern weiterhin die Mieteinnahmen zustehen, obwohl die Kinder
zivilrechtliche Eigentümer des Objekts sind.
Im Streitfall hatten sich die Eltern entsprechend dem Schenkungs- und Nießbrauchsvertrag
verpflichtet, sämtliche Grundstückskosten (vor allem auch Instandhaltungskosten) selbst zu
tragen. Da die Eltern die Renovierungskosten nicht selbst hätten bezahlen können, hatten
die Kinder sie übernommen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt leider während
des Bestehens einer Nießbrauchsbelastung einen Abzug von Aufwendungen des
Eigentümers als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab.
Das gilt auch, wenn ein Ende der Nutzung - etwa aufgrund des Alters und der Krankheit der
Nießbrauchsberechtigten - im konkreten Einzelfall absehbar ist. Die Kinder haben gegen die
Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Ein Werbungskostenabzug ist allenfalls möglich, wenn der Eigentümer bei einem
unentgeltlichen, zeitlich befristeten Nießbrauch gegen Ende der Nutzungszeit
Erhaltungsaufwendungen tätigt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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