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Pflichtangaben in elektronischen Geschäftsbriefen

Am 01.01.2007 ist das "Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschafts- sowie das Unternehmensregister (EHUG)" in Kraft getreten (vgl. zuletzt Ausgabe 01/07). Dadurch wurden u.a. die für alle im Handels-, Genossenschaft- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Unternehmen und Kaufleute geltenden Vorschriften über die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen geändert. Jetzt müssen alle Arten von Geschäftsbriefen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Darunter fällt jedwede externe Kommunikation im Geschäftsverkehr - sei es durch E-Mail, Faksimiles, Postkarten oder jede andere Art von Geschäftsbriefen. Das entsprach zwar schon vor Inkrafttreten des Gesetzes der vorherrschenden Ansicht, doch hat sich durch die Gesetzesänderung das Risiko einer rechtlichen Belangung infolge einer Nichtbeachtung erheblich erhöht.

Für betroffene Unternehmen und Kaufleute erscheint es daher in der Praxis am sinnvollsten, die erforderlichen Pflichtangaben in die jeder E-Mail oftmals automatisch angehängte Signatur oder die Haftungsbeschränkungen aufzunehmen.

Nach den geänderten Bestimmungen müssen folgende Angaben in jeden externen Geschäftsverkehr - sei es durch E-Mail, Faksimile, etc. - aufgenommen werden:

Bei Kaufleuten: Firma, Ort der Handelsniederlassung, zuständiges Registergericht, Handelsregisternummer; Einzelkaufleute haben außerdem den Zusatz "eingetragener Kaufmann" aufzuführen.

Bei GmbH und AG:

  • Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht, Handelsregisternummer,
  • bei der GmbH sämtliche Geschäftsführer (Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname), bei Bestehen eines (optionalen) Aufsichtsrats dessen Aufsichtsratsvorsitzender,
  • bei der AG alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats (ebenfalls mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen).
  • Werden Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, muss eine AG immer auch ihr Grundkapital angeben. Sofern der Ausgabebetrag auf die Aktien nicht vollständig eingezahlt ist, muss auch der Gesamtbetrag der nach ausstehenden Einlagen angegeben werden. Das Gleiche gilt auch für das Stammkapital und noch nicht in Geld geleistete Einlagen der GmbH.

Im Falle einer Zuwiderhandlung droht die Festsetzung eins Zwangsgeldes durch das Registergericht bis zu einer Höhe von 5.000 EUR. Zu befürchten sind außerdem Abmahnungen wegen unlauterer Wettbewerbsvorteile. Bei begründeten Abmahnungen können somit auf das abgemahnte Unternehmen Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten des Abmahnenden zukommen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2007)

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