[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Pflichtangaben in elektronischen Geschäftsbriefen
Am 01.01.2007 ist das "Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschafts- sowie
das Unternehmensregister (EHUG)" in Kraft getreten (vgl. zuletzt Ausgabe 01/07). Dadurch
wurden u.a. die für alle im Handels-, Genossenschaft- oder Partnerschaftsregister
eingetragenen Unternehmen und Kaufleute geltenden Vorschriften über die Pflichtangaben
in Geschäftsbriefen geändert. Jetzt müssen alle Arten von Geschäftsbriefen bestimmte
Pflichtangaben enthalten. Darunter fällt jedwede externe Kommunikation im
Geschäftsverkehr - sei es durch E-Mail, Faksimiles, Postkarten oder jede andere Art von
Geschäftsbriefen. Das entsprach zwar schon vor Inkrafttreten des Gesetzes der
vorherrschenden Ansicht, doch hat sich durch die Gesetzesänderung das Risiko einer
rechtlichen Belangung infolge einer Nichtbeachtung erheblich erhöht.
Für betroffene Unternehmen und Kaufleute erscheint es daher in der Praxis am sinnvollsten,
die erforderlichen Pflichtangaben in die jeder E-Mail oftmals automatisch angehängte
Signatur oder die Haftungsbeschränkungen aufzunehmen.
Nach den geänderten Bestimmungen müssen folgende Angaben in jeden externen
Geschäftsverkehr - sei es durch E-Mail, Faksimile, etc. - aufgenommen werden:
Bei Kaufleuten: Firma, Ort der Handelsniederlassung, zuständiges Registergericht,
Handelsregisternummer; Einzelkaufleute haben außerdem den Zusatz "eingetragener
Kaufmann" aufzuführen.
Bei GmbH und AG:
- Rechtsform, Sitz
der
Gesellschaft,
Registergericht,
Handelsregisternummer,
- bei der
GmbH
sämtliche
Geschäftsführer
(Familienname und
mindestens ein
ausgeschriebener
Vorname), bei
Bestehen
eines
(optionalen)
Aufsichtsrats
dessen
Aufsichtsratsvorsitzender,
- bei der
AG alle
Vorstandsmitglieder
und der
Vorsitzende des
Aufsichtsrats
(ebenfalls
mit
Familiennamen und
mindestens einem
ausgeschriebenen
Vornamen).
- Werden
Angaben
über das
Gesellschaftskapital
gemacht,
muss eine
AG immer
auch ihr
Grundkapital
angeben.
Sofern
der
Ausgabebetrag auf
die Aktien
nicht
vollständig
eingezahlt
ist, muss
auch der
Gesamtbetrag der
nach
ausstehenden
Einlagen
angegeben werden.
Das
Gleiche
gilt auch
für das
Stammkapital und
noch nicht
in Geld
geleistete
Einlagen
der
GmbH.
Im Falle einer Zuwiderhandlung droht die Festsetzung eins Zwangsgeldes durch das
Registergericht bis zu einer Höhe von 5.000 EUR. Zu befürchten sind außerdem
Abmahnungen wegen unlauterer Wettbewerbsvorteile. Bei begründeten Abmahnungen
können somit auf das abgemahnte Unternehmen Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten
des Abmahnenden zukommen.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]