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Unternehmensteuerreform 2008: Welche Maßnahmen zur Diskussion
stehen
Der Bundesfinanzminister hat die geplante Unternehmensteuerreform in den Bundestag
eingebracht. Feststehen dürfte, dass die Reform ab 2008 kommt. Deren konkrete Ausgestaltung
wird sich aber erst im Laufe des Jahres im Gesetzgebungsverfahren herauskristallisieren. Auf
vielfachen Wunsch fassen wir hier noch einmal zusammen, welche Maßnahmen aufgrund des
Gesetzesentwurfs zur Diskussion stehen:
Körperschaftsteuer: Der für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH,
Aktiengesellschaften) geltende Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 15 % gesenkt werden.
Zusammen mit der Gewerbesteuer soll sich dadurch eine Steuerbelastung des Gewinns von
knapp unter 30 % ergeben.
Einkommensteuer: Unternehmern, die mit ihren Gewinnen der Einkommensteuer unterliegen
(Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) und ihren Gewinn durch
Bestandsvergleich ermitteln, soll folgende Möglichkeit eröffnet werden: Sie sollen den nicht
entnommenen Gewinn abweichend von ihrem individuellen Einkommensteuersatz mit einem
besonderen Steuersatz von unter 30 % versteuern können. Damit verbunden werden wird wohl
auch eine Nachversteuerung, wenn der begünstigte Gewinn in späteren Jahren entnommen
wird.
Gewerbetreibende können die von ihnen zu zahlende Gewerbesteuer in einem pauschalen
Verfahren auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Der Anrechnungsfaktor soll vom 1,8fachen
(bisher) auf das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht werden.
Diese Steuervergünstigung soll als Ausgleich dafür dienen, dass die Gewerbesteuer nicht mehr
als Betriebsausgabe abziehbar sein soll (vgl. "Gewerbesteuer" weiter unten).
Gewinnermittlung: Der Gewinn von Unternehmen ist die Ausgangsgröße für die
Steuerbelastung. Bei der Ermittlung des Gewinns ab 2008 sind folgende Änderungen
angedacht:
- Die
Gewerbesteuer soll
nicht mehr
als
Betriebsausgabe
abgezogen
werden
dürfen.
- Die
günstige
degressive
Abschreibung für
bewegliche
Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens
soll
abgeschafft werden
(vgl.
Ausgabe
04/07).
- Die
Betragsgrenze für
geringwertige
Wirtschaftsgüter,
deren
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
sofort in
voller
Höhe als
Betriebsausgaben
abgezogen
werden
können,
soll von
bisher 410
EUR auf
100 EUR
herabgesetzt werden.
Für
bewegliche
abnutzbare
Wirtschaftsgüter,
deren
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
mehr als
100 EUR,
aber nicht
mehr
1.000
EUR
betragen,
soll eine
Poolbewertung
eingeführt
werden.
Für die in
einem
Wirtschaftsjahr
angeschafften oder
hergestellten
Wirtschaftsgüter, die
unter
diese
Betragsgrenzen
fallen, soll
ein
Sammelposten
gebildet
werden,
der auf
fünf Jahre
abgeschrieben
werden
kann.
- Die
Möglichkeit für kleine
und
mittlere
Unternehmen, für
künftige
Investitionen
gewinnmindernd
eine sog.
Ansparrücklage zu
bilden, soll
verbessert
werden.
- Nach
geltendem
Recht sind
betrieblich
veranlasste Zinsen
grundsätzlich als
Betriebsausgaben
abziehbar
(Ausnahme z.B. bei
Überentnahmen).
Vorgesehen ist, eine
sog.
Zinsschranke
einzuführen, nach
der der
Abzug von
Zinsen in
Abhängigkeit vom
Gewinn
eingeschränkt
werden
soll. Zu
erwarten
ist eine
äußerst
komplizierte
Regelung.
Eine
großzügig
bemessene
Freigrenze
(1 Mio.
EUR) soll
dazu
führen,
dass die
Abzugsbeschränkung in erster
Linie
Großunternehmen
und
Konzerne
betrifft.
Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer in ihrer bisherigen Form soll dem Grunde nach beibehalten
werden. Nicht verändert werden soll der Kreis der Steuerpflichtigen. Freiberufler sowie Land-
und Forstwirte sollen auch weiterhin keine Gewerbesteuer zahlen.
Maßgebend für die Höhe der Gewerbesteuer sind wie bisher der Gewerbeertrag, die
Gewerbesteuermesszahl in Prozent, der Gewerbesteuermessbetrag und der Hebesatz der
Gemeinde. Hinsichtlich dieser Bezugsgrößen sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Die
bisherige
hälftige
Hinzurechnung der
Dauerschuldzinsen
bei der
Ermittlung
des
Gewerbeertrags soll
entfallen.
Sie soll
durch eine
25%ige
Hinzurechnung aller
Zinsen
sowie der
(pauschalierten)
Zinsanteile
in Mieten,
Pachten,
Leasingraten und
Lizenzen
ersetzt
werden.
Dabei ist
ein
Freibetrag
von
100.000
EUR
vorgesehen, um
kleinere
Unternehmen nicht
zu
belasten.
- Die
Steuermesszahl von
bisher
höchstens
5 % soll
einheitlich
für alle
Unternehmen auf
3,5 %
gesenkt
werden.
Die bisher
für
Einzelunternehmer
und
Personengesellschaften
geltende
Staffelung
der
Messzahl
von 1 %
bis 5 %
soll
entfallen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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