[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Freiberufliche Tätigkeit: Praxisverlegung oder Neueröffnung?
Wird eine freiberufliche Tätigkeit eingestellt oder die Praxis/Kanzlei verkauft, kann der Aufgabe-
oder Veräußerungsgewinn ermäßigt zu besteuern sein. Voraussetzung für die Tarifermäßigung
ist, dass die Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis ausnahmslos wenigstens für
eine gewisse Zeit eingestellt wird - wie lange, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Maßgeblich sind etwa die räumliche Entfernung der wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur
verkauften Praxis/Kanzlei, die Vergleichbarkeit der Betätigung oder die Art und Struktur des
Patientenstamms bzw. der Mandate. Eine Zeitspanne von drei Jahren, die in etwa der
Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts entspricht, kann als ausreichende Wartezeit
dafür angesehen werden, dass nicht mehr von einer Praxisverlegung, sondern von einer
Neueröffnung auszugehen ist.
In einem kürzlich entschiedenen Streitfall hat sich der Bundesfinanzhof allerdings gegen die
Tarifermäßigung ausgesprochen. Der Freiberufler hatte schon ein Jahr nach dem Verkauf seine
Tätigkeit zunächst in angemieteten Räumen in der Nähe seiner bisherigen Praxis und im
Jahresverlauf in derselben wieder aufgenommen. Er hatte dabei - im Vergleich zu den Erlösen
der letzten drei Jahre vor dem Verkauf - nicht nur geringfügige Einnahmen aus der Betreuung
früherer Mandanten erzielt. Der Veräußerungsgewinn unterlag folglich dem Regelsteuersatz.
Hinweis: Auf keinen Fall sollten Sie eine Aufgabeentscheidung oder einen Verkauf - auch aus
steuerlicher Sicht - überstürzen. Nutzen Sie im Vorfeld unser Beratungsangebot, wenn Sie Ihre
Praxis/Kanzlei verkaufen oder aufgeben möchten! Wir informieren Sie gerne ausführlich
darüber, von welchen steuerlichen Erleichterungen Sie profitieren können und welche
Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]