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Wegzugsbesteuerung: Was Sie vor einem Umzug ins Ausland wissen
müssen
Beabsichtigen Sie, Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und damit Ihre unbeschränkte
Steuerpflicht in Deutschland zu beenden? Wenn Sie als GmbH-Gesellschafter zumindest mit
1 % an der GmbH beteiligt sind, können in Bezug auf Ihre Beteiligung erhebliche steuerliche
Folgen eintreten (Wegzugsbesteuerung).
Das Außensteuergesetz regelt im Grundsatz: Als GmbH-Gesellschafter müssen Sie den
Differenzbetrag zwischen dem aktuellen Wert der Beteiligung und Ihren Anschaffungskosten für
die Beteiligung bei Ihrer Einkommensteuer in Deutschland versteuern. Diese Steuerpflicht
entfällt rückwirkend, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland auf
einer vorübergehenden Abwesenheit beruht und Sie innerhalb von fünf Jahren wieder
unbeschränkt steuerpflichtig werden; ggf. kann dieser Zeitraum bis zu weiteren fünf Jahren
verlängert werden.
Von der sofortigen Steuerpflicht beim Wegzug gibt es jetzt eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (also z.B. Deutscher) oder eines Vertragsstaates
des EWR-Abkommens sind und nach Ihrem Wegzug aus Deutschland in einem dieser Staaten
einer der deutschen Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen. Dann
wird die geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Diese Stundung ist
an weitere Voraussetzungen geknüpft und kann in bestimmten Fällen auch widerrufen werden.
Hinweis: Die Grundsätze der Wegzugsbesteuerung können nicht nur bei einem Umzug des
Gesellschafters ins Ausland, sondern auch bei anderen Gestaltungen mit Auslandsbezug zum
Tragen kommen; Beispiele: Übertragung der Beteiligung in einem ausländischen Betrieb oder
unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Die Materie der
Wegzugsbesteuerung ist sehr komplex. Wir informieren Sie bei Bedarf gerne ausführlicher.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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