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Wegzugsbesteuerung: Was Sie vor einem Umzug ins Ausland wissen müssen

Beabsichtigen Sie, Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und damit Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beenden? Wenn Sie als GmbH-Gesellschafter zumindest mit 1 % an der GmbH beteiligt sind, können in Bezug auf Ihre Beteiligung erhebliche steuerliche Folgen eintreten (Wegzugsbesteuerung).

Das Außensteuergesetz regelt im Grundsatz: Als GmbH-Gesellschafter müssen Sie den Differenzbetrag zwischen dem aktuellen Wert der Beteiligung und Ihren Anschaffungskosten für die Beteiligung bei Ihrer Einkommensteuer in Deutschland versteuern. Diese Steuerpflicht entfällt rückwirkend, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland auf einer vorübergehenden Abwesenheit beruht und Sie innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden; ggf. kann dieser Zeitraum bis zu weiteren fünf Jahren verlängert werden.

Von der sofortigen Steuerpflicht beim Wegzug gibt es jetzt eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (also z.B. Deutscher) oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind und nach Ihrem Wegzug aus Deutschland in einem dieser Staaten einer der deutschen Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen. Dann wird die geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Diese Stundung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft und kann in bestimmten Fällen auch widerrufen werden.

Hinweis: Die Grundsätze der Wegzugsbesteuerung können nicht nur bei einem Umzug des Gesellschafters ins Ausland, sondern auch bei anderen Gestaltungen mit Auslandsbezug zum Tragen kommen; Beispiele: Übertragung der Beteiligung in einem ausländischen Betrieb oder unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Die Materie der Wegzugsbesteuerung ist sehr komplex. Wir informieren Sie bei Bedarf gerne ausführlicher.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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