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Häusliches Arbeitszimmer: Gleichzeitig Büro und Warenlager?
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können Sie ab 2007 nur noch abziehen, wenn es den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Wird dagegen ein
Raum in einem im Übrigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäude als Warenlager (Lagerraum)
genutzt, sind die Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Doch wie sind die
Kosten für einen Raum zu berücksichtigen, der zur Erledigung von Büroarbeiten und als
Lagerraum genutzt wird? Stellt der betreffende Raum ein unter die Abzugsbeschränkung
fallendes häusliches Arbeitszimmer oder einen Lagerraum dar, der zum vollen
Betriebsausgabenabzug berechtigt?
Mit diesen Fragen hat sich jetzt der Bundesfinanzhof befasst: Entscheidend ist, durch welche
der beiden Nutzungsarten der Raum nach Funktion und Ausstattung geprägt ist.
Ausschlaggebend kann z.B. sein, ob der Betrieb stärker durch Lagerhaltung oder überwiegend
durch Bürotätigkeiten geprägt ist. Auch der räumliche und zeitliche Umfang der jeweiligen
Nutzung und der bei Begutachtung der Raumausstattung objektiv vorherrschende
Gesamteindruck spielen eine Rolle.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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