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Rechtsanwalt: Büro in der Privatwohnung häusliches Arbeitszimmer oder
Betriebsstätte?
Ab 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Die Frage, ob die beruflich
genutzten Räume ein häusliches Arbeitszimmer sind, ist daher von großer Bedeutung.
Ein "häusliches Arbeitszimmer" ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach
in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Sind
die beruflich genutzten Räume in die Privatwohnung eingebunden, geht das Finanzgericht
Saarland auch dann von einem häuslichen Arbeitszimmer aus, wenn für einen nebenberuflich
tätigen Rechtsanwalt eine Kanzleipflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung besteht.
Im Streitfall gingen die Richter von einer Einbindung in die Sphäre der Privatwohnung aus, weil
Schlafzimmer und Bad nur nach Durchquerung der Kanzleiräume erreichbar waren. Ab 2007
kann der Rechtsanwalt keine Betriebsausgaben mehr geltend machen, weil die Büroräume nicht
den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bilden.
Hinweis: Anders kann die Sache für eine Anwaltspraxis aussehen, die an das selbst genutzte
Einfamilienhaus angrenzt oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet. Das ist
kein häusliches Arbeitszimmer, wenn diese Räumlichkeiten für einen dauerhaften und
intensiven Publikumsverkehr geöffnet sind; die Kosten hierfür sind dann der Höhe nach
unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar. Die Büroräume dürfen aber - anders als im
Streitfall - nicht in die privat genutzten Räumlichkeiten integriert sein.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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