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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Ein Arbeitgeber - ggf. vertreten durch seinen Geschäftsführer - haftet für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer, die er einzubehalten und abzuführen hat, soweit diese Ansprüche infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass der Geschäftsführer haftet, wenn er seine Mitarbeiter nie, auch nicht stichprobenweise, überwacht hat. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, dass der für die Buchführung zuständige Mitarbeiter - im Streitfall die Ehefrau des Geschäftsführers - ihn über den Zeitpunkt der letzten Lohnsteuerzahlung zu spät informiert hat. Die Tatsache, dass er insoweit sowieso keine Kontrolle vorgenommen hat, reichte dem BFH für eine Haftungsinanspruchnahme aus.

In einem weiteren Fall ging es ebenfalls um die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers. Die Haftungsvorschrift umfasst nach Meinung des Finanzgerichts Berlin

  • die Nichtfestsetzung der Steueransprüche,
  • die nicht rechtzeitige Festsetzung der Steueransprüche,
  • die Nichterfüllung der Steueransprüche und
  • die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer nicht dafür gesorgt, dass die GmbH fristgerecht eine inhaltlich zutreffende Lohnsteueranmeldung eingereicht und die sich daraus ergebende Zahllast fristgerecht beglichen hatte. Deshalb nahm ihn das Finanzamt in Haftung. Unter anderem war es unterblieben, die auf eine Arbeitslohnzahlung an den Geschäftsführer selbst entfallende Lohnsteuer zu begleichen. Dabei hätte der Geschäftsführer der GmbH den Steuerfehlbetrag zur Verfügung stellen müssen oder - sofern er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war - die GmbH hätte diesen Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen müssen.

Der Geschäftsführer hatte nach Ansicht der Richter auch grob fahrlässig gehandelt, weil er es unterlassen hatte, den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe einzuholen. Außerdem hatte er in einer schwierigen Rechtsfrage in grob fahrlässiger Weise darauf vertraut, dass das Guthaben aus einer - ohne Hinzuziehung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellten - Umsatzsteuer-Voranmeldung auf die Steuerschulden der GmbH umgebucht werden konnte. Dazu war es aber aufgrund einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts nicht gekommen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2007)

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