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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Ein Arbeitgeber - ggf. vertreten durch seinen Geschäftsführer - haftet für die Lohnsteuer seiner
Arbeitnehmer, die er einzubehalten und abzuführen hat, soweit diese Ansprüche infolge
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht
rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass der
Geschäftsführer haftet, wenn er seine Mitarbeiter nie, auch nicht stichprobenweise, überwacht
hat. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, dass der für die Buchführung zuständige
Mitarbeiter - im Streitfall die Ehefrau des Geschäftsführers - ihn über den Zeitpunkt der letzten
Lohnsteuerzahlung zu spät informiert hat. Die Tatsache, dass er insoweit sowieso keine
Kontrolle vorgenommen hat, reichte dem BFH für eine Haftungsinanspruchnahme aus.
In einem weiteren Fall ging es ebenfalls um die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers. Die
Haftungsvorschrift umfasst nach Meinung des Finanzgerichts Berlin
- die
Nichtfestsetzung der
Steueransprüche,
- die nicht
rechtzeitige
Festsetzung der
Steueransprüche,
- die
Nichterfüllung der
Steueransprüche
und
- die nicht
rechtzeitige Erfüllung
der
Steueransprüche.
Im Streitfall hatte der Geschäftsführer nicht dafür gesorgt, dass die GmbH fristgerecht eine
inhaltlich zutreffende Lohnsteueranmeldung eingereicht und die sich daraus ergebende Zahllast
fristgerecht beglichen hatte. Deshalb nahm ihn das Finanzamt in Haftung. Unter anderem war
es unterblieben, die auf eine Arbeitslohnzahlung an den Geschäftsführer selbst entfallende
Lohnsteuer zu begleichen. Dabei hätte der Geschäftsführer der GmbH den Steuerfehlbetrag zur
Verfügung stellen müssen oder - sofern er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war - die
GmbH hätte diesen Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen müssen.
Der Geschäftsführer hatte nach Ansicht der Richter auch grob fahrlässig gehandelt, weil er es
unterlassen hatte, den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe einzuholen.
Außerdem hatte er in einer schwierigen Rechtsfrage in grob fahrlässiger Weise darauf vertraut,
dass das Guthaben aus einer - ohne Hinzuziehung eines Angehörigen der steuerberatenden
Berufe erstellten - Umsatzsteuer-Voranmeldung auf die Steuerschulden der GmbH umgebucht
werden konnte. Dazu war es aber aufgrund einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts
nicht gekommen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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