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Steuerschulden: Rechtsanwaltskammer muss Auskunft erteilen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer dem Finanzamt
Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitgliedes erteilen muss.
Im Streitfall hatte der von dem Auskunftsersuchen betroffene Rechtsanwalt Steuerschulden, die
das Finanzamt bisher erfolglos einzutreiben versucht hatte. Das Finanzamt forderte daraufhin
die Rechtsanwaltskammer auf, die Bankverbindung des Rechtsanwalts mitzuteilen, über die er
seine Kammerbeiträge zahlt, um so ein bisher möglicherweise unbekanntes Guthabenkonto
aufzudecken. Die Rechtsanwaltskammer berief sich dagegen auf die in der
Bundesrechtsanwaltsordnung geregelte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands, die ihr
eine Auskunftserteilung verbiete. Außerdem würde die Arbeit der Kammer unzumutbar
beeinträchtigt, wenn Kammermitglieder damit rechnen müssten, dass Daten, die sie im Rahmen
der vertraulichen Zusammenarbeit dem Kammervorstand mitteilten, auf Anfrage auch den
Finanzbehörden zugänglich gemacht würden.
Dieser Argumentation ist der BFH jedoch nicht gefolgt: Der Gesetzgeber habe den Fall der
Kollision der Auskunftspflicht nach den Steuergesetzen mit einer in anderen Gesetzen
geregelten Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich in der Abgabenordnung geregelt. Dabei habe
er der Auskunftspflicht den Vorrang eingeräumt. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der
Kammerarbeit konnte das Gericht nicht erkennen. Die Rechtsanwaltskammer sei trotz ihrer
besonderen Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs nicht grundsätzlich
schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Solche
Unternehmen seien - wie etwa ein Kreditinstitut - ebenfalls in hohem Maße auf eine ungestörte
Vertrauensbeziehung zu ihren Kunden angewiesen. Die Beeinträchtigungen, deren Eintritt die
Rechtsanwaltskammer befürchte, seien im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des
staatlichen Steueranspruches hinzunehmen.
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(aus: Ausgabe 05/2007)
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