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Steuerschulden: Rechtsanwaltskammer muss Auskunft erteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer dem Finanzamt Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitgliedes erteilen muss.

Im Streitfall hatte der von dem Auskunftsersuchen betroffene Rechtsanwalt Steuerschulden, die das Finanzamt bisher erfolglos einzutreiben versucht hatte. Das Finanzamt forderte daraufhin die Rechtsanwaltskammer auf, die Bankverbindung des Rechtsanwalts mitzuteilen, über die er seine Kammerbeiträge zahlt, um so ein bisher möglicherweise unbekanntes Guthabenkonto aufzudecken. Die Rechtsanwaltskammer berief sich dagegen auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands, die ihr eine Auskunftserteilung verbiete. Außerdem würde die Arbeit der Kammer unzumutbar beeinträchtigt, wenn Kammermitglieder damit rechnen müssten, dass Daten, die sie im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit dem Kammervorstand mitteilten, auf Anfrage auch den Finanzbehörden zugänglich gemacht würden.

Dieser Argumentation ist der BFH jedoch nicht gefolgt: Der Gesetzgeber habe den Fall der Kollision der Auskunftspflicht nach den Steuergesetzen mit einer in anderen Gesetzen geregelten Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich in der Abgabenordnung geregelt. Dabei habe er der Auskunftspflicht den Vorrang eingeräumt. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kammerarbeit konnte das Gericht nicht erkennen. Die Rechtsanwaltskammer sei trotz ihrer besonderen Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs nicht grundsätzlich schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Solche Unternehmen seien - wie etwa ein Kreditinstitut - ebenfalls in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrauensbeziehung zu ihren Kunden angewiesen. Die Beeinträchtigungen, deren Eintritt die Rechtsanwaltskammer befürchte, seien im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruches hinzunehmen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2007)

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