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Verluste: Ortswechsel mit gewerbesteuerlichen Nachteilen

Erwirtschaftet ein Gewerbebetrieb einen Verlust, kann er diesen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer in den Folgejahren steuermindernd von den Gewinnen abziehen. Voraussetzung: Der Betrieb ist derselbe geblieben (Unternehmensidentität). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher einem Franchisenehmer einer bekannten Handelskette nach einem Ortswechsel für seinen neuen Markt den Abzug der Verluste aus dem alten Markt bei der Gewerbesteuer versagt.

Der Hintergrund: Der Unternehmer schloss seinen Markt, der einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte, verkaufte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf, verschrottete nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete ca. 600 km entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern übernahm er nur den Marktleiter.

Der BFH hat entschieden, dass der Gewerbeverlust aus dem ersten Markt nicht vom Gewerbeertrag des neuen Marktes abziehbar ist: Die Gewerbesteuer macht den Abzug davon abhängig, dass der Betrieb wirtschaftlich derselbe geblieben ist. Hier sei diese Voraussetzung schon wegen der großen Entfernung vom ersten Markt nicht mehr erfüllt. Das insoweit maßgebliche Gesamtbild werde entscheidend vom Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Marktes bestimmt. Auch das Warensortiment sei trotz Zugehörigkeit zu derselben Kette nicht zwangsläufig identisch.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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