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Verluste: Ortswechsel mit gewerbesteuerlichen Nachteilen
Erwirtschaftet ein Gewerbebetrieb einen Verlust, kann er diesen bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer in den Folgejahren steuermindernd von den
Gewinnen abziehen. Voraussetzung: Der Betrieb ist derselbe geblieben
(Unternehmensidentität). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher einem Franchisenehmer
einer bekannten Handelskette nach einem Ortswechsel für seinen neuen Markt den Abzug
der Verluste aus dem alten Markt bei der Gewerbesteuer versagt.
Der Hintergrund: Der Unternehmer schloss seinen Markt, der einen erheblichen
Gewerbeverlust erzielt hatte, verkaufte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf,
verschrottete nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete ca. 600 km entfernt einen
neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern übernahm er nur den Marktleiter.
Der BFH hat entschieden, dass der Gewerbeverlust aus dem ersten Markt nicht vom
Gewerbeertrag des neuen Marktes abziehbar ist: Die Gewerbesteuer macht den Abzug
davon abhängig, dass der Betrieb wirtschaftlich derselbe geblieben ist. Hier sei diese
Voraussetzung schon wegen der großen Entfernung vom ersten Markt nicht mehr erfüllt.
Das insoweit maßgebliche Gesamtbild werde entscheidend vom Wechsel des
Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Marktes bestimmt. Auch
das Warensortiment sei trotz Zugehörigkeit zu derselben Kette nicht zwangsläufig identisch.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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