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Runden Geburtstag und Firmenjubiläum besser getrennt feiern!

Zu den steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben gehören alle Kosten, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerzahlers verursacht sind, rechnet der Fiskus dagegen auch dann den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu, wenn sie zur Förderung der beruflichen Tätigkeit erfolgen. Wie so oft im Steuerrecht sind die Gesamtumstände des Einzelfalles ausschlaggebend.

Das Finanzgericht Hessen hat die Kosten von rund 4.150 EUR für eine Feier aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags und eines Firmenjubiläums nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Und das, obwohl der Firmeninhaber ausschließlich Geschäftsfreunde (allerdings mit Begleitung) und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen und im Kreise der Familie eine eigene Geburtstagsfeier veranstaltet hatte.

Nach Meinung der Richter sprechen die Erwähnung des Geburtstags im Text der jeweiligen Einladungen und der enge zeitliche Zusammenhang zum Geburtstag für eine steuerschädliche private Mitveranlassung. Findet nämlich eine Feier - wie im Streitfall - in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem "runden" Geburtstag des Firmeninhabers (die Feier war genau am Tag seines 40. Geburtstags) und zudem am Wochenende (hier: Freitag!) statt, indiziert das auch die sachliche Veranlassung durch den Geburtstag. Dieses starke Indiz wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich im selben Jahr, aber nicht am Tag der Feier, ein zehnjähriges Firmenjubiläum ereignet, auf das in der Einladung ebenfalls hingewiesen wird.

Zudem ergab sich aus der Gästeliste und den schriftlichen Bestätigungen der teilnehmenden Personen, dass nur 29 Personen als Firmenvertreter einen mehr oder weniger engen Kontakt zur betrieblichen Sphäre des Firmeninhabers hatten. 22 Personen, d.h. fast die Hälfte der Teilnehmer, waren Begleitpersonen, deren Erscheinen aus der privaten Beziehung zu der jeweils eingeladenen Person resultierte. Auch das belegt den gesellschaftlichen Charakter des Festes und die Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen.

Auch die inhaltliche Ausgestaltung der Feier sprach gegen einen ausschließlichen betrieblichen Charakter. Denn es wurden weder irgendwelche fachspezifischen Grußworte oder Reden bzw. Fachvorträge gehalten noch wurde erst nach einem offiziellen Teil, der PR-Funktion für das Unternehmen hätte haben können, auf den geselligen Teil übergegangen. Auch das Engagement einer dreiköpfigen Musikgruppe für fünf Stunden und eines Zauberers sprachen eher für einen gesellschaftlichen Charakter der Veranstaltung.

Das alles führte letztlich dazu, dass die Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren. Einen Vorsteuerabzug für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer lehnten die Richter ebenfalls ab.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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