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Runden Geburtstag und Firmenjubiläum besser getrennt feiern!
Zu den steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben gehören alle Kosten, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerzahlers verursacht sind, rechnet der Fiskus dagegen auch dann den
nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu, wenn sie zur Förderung der
beruflichen Tätigkeit erfolgen. Wie so oft im Steuerrecht sind die Gesamtumstände des
Einzelfalles ausschlaggebend.
Das Finanzgericht Hessen hat die Kosten von rund 4.150 EUR für eine Feier aus Anlass
eines herausgehobenen Geburtstags und eines Firmenjubiläums nicht zum
Betriebsausgabenabzug zugelassen. Und das, obwohl der Firmeninhaber ausschließlich
Geschäftsfreunde (allerdings mit Begleitung) und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen
und im Kreise der Familie eine eigene Geburtstagsfeier veranstaltet hatte.
Nach Meinung der Richter sprechen die Erwähnung des Geburtstags im Text der jeweiligen
Einladungen und der enge zeitliche Zusammenhang zum Geburtstag für eine
steuerschädliche private Mitveranlassung. Findet nämlich eine Feier - wie im Streitfall - in
engem zeitlichen Zusammenhang mit einem "runden" Geburtstag des Firmeninhabers (die
Feier war genau am Tag seines 40. Geburtstags) und zudem am Wochenende (hier:
Freitag!) statt, indiziert das auch die sachliche Veranlassung durch den Geburtstag. Dieses
starke Indiz wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich im selben Jahr, aber nicht am Tag
der Feier, ein zehnjähriges Firmenjubiläum ereignet, auf das in der Einladung ebenfalls
hingewiesen wird.
Zudem ergab sich aus der Gästeliste und den schriftlichen Bestätigungen der
teilnehmenden Personen, dass nur 29 Personen als Firmenvertreter einen mehr oder
weniger engen Kontakt zur betrieblichen Sphäre des Firmeninhabers hatten. 22 Personen,
d.h. fast die Hälfte der Teilnehmer, waren Begleitpersonen, deren Erscheinen aus der
privaten Beziehung zu der jeweils eingeladenen Person resultierte. Auch das belegt den
gesellschaftlichen Charakter des Festes und die Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen.
Auch die inhaltliche Ausgestaltung der Feier sprach gegen einen ausschließlichen
betrieblichen Charakter. Denn es wurden weder irgendwelche fachspezifischen Grußworte
oder Reden bzw. Fachvorträge gehalten noch wurde erst nach einem offiziellen Teil, der
PR-Funktion für das Unternehmen hätte haben können, auf den geselligen Teil
übergegangen. Auch das Engagement einer dreiköpfigen Musikgruppe für fünf Stunden und
eines Zauberers sprachen eher für einen gesellschaftlichen Charakter der Veranstaltung.
Das alles führte letztlich dazu, dass die Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren.
Einen Vorsteuerabzug für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer lehnten die
Richter ebenfalls ab.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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