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Verluste: Vermietungs- und Verkaufsabsicht
Verluste aus der Vermietung von privatem Grundbesitz können Sie im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung steuermindernd geltend machen. Als
Grundstückseigentümer müssen Sie dafür aber grundsätzlich die Absicht haben, Einkünfte
zu erzielen, also auf die Dauer der Vermietung (Vermögensnutzung) mit einem Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten rechnen. Bei einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit geht das Finanzamt grundsätzlich - ohne dass eine
Totalüberschussprognose vorzunehmen wäre - davon aus, dass Sie die Absicht haben,
einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Haben Sie den Entschluss, auf
Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten diese Grundsätze für die Dauer Ihrer
Vermietungstätigkeit auch dann, wenn Sie das bebaute Grundstück aufgrund eines neu
gefassten Entschlusses verkaufen.
Eine endgültige Aufgabe der Vermietungsabsicht ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs
(BFH) nicht anzunehmen, solange sich ein Grundstückseigentümer ernsthaft und nachhaltig
um eine Vermietung bemüht - selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben auch zum
Kauf anbietet. Die Richter sind daher auch in folgendem Fall von einer
Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen: Ein Grundstück wurde anfangs aufgrund eines
Erbbaurechts fremdvermietet, später fremdfinanziert gekauft. Die Darlehen waren zunächst
tilgungsfrei, verbunden mit der Vereinbarung, sie nach Ablauf des tilgungsfreien Zeitraums
durch Verkaufserlöse zu tilgen. Anderenfalls sollten die Darlehen mit einem Satz von 2 %
getilgt werden. Später wurde das immer noch vermietete Objekt verkauft, weil die Bank den
Kredit gekündigt hatte. Diese Konstellation spricht laut BFH nicht rückwirkend gegen eine
Einkünfteerzielungsabsicht.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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